UVV-Prüfung: Was ist das, wer macht sie?
Die UVV-Prüfung ist die wiederkehrende Sicherheitsprüfung von Arbeitsmitteln und Firmenfahrzeugen. Der Name stammt von den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften, die heute DGUV Vorschriften heißen.

Die kurze Antwort: Die UVV-Prüfung ist die wiederkehrende Sicherheitsprüfung von Arbeitsmitteln und Firmenfahrzeugen. Der Name stammt von den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften, die heute DGUV Vorschriften heißen. Für Maschinen, Stapler und Leitern kommt die Pflicht zusätzlich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Prüfen darf eine zur Prüfung befähigte Person oder ein Sachkundiger. Stapler und Fahrzeuge sind mindestens einmal im Jahr dran, bei anderen Arbeitsmitteln gilt die Frist aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Mit der Hauptuntersuchung beim TÜV ist die UVV-Prüfung nicht identisch.
Der Begriff steht für zwei verschiedene Fälle mit eigenen Rechtsgrundlagen: Arbeitsmittel wie Stapler, Krane und Leitern und Firmenfahrzeuge wie Pkw und Transporter. Dieser Beitrag trennt beide sauber.
Was ist eine UVV-Prüfung?
Die UVV-Prüfung stellt fest, ob ein Arbeitsmittel oder Fahrzeug noch sicher verwendet werden kann. Geprüft wird der Zustand mit Blick auf Verschleiß, Schäden sowie fehlende oder manipulierte Schutzeinrichtungen. Am Ende steht eine Aussage, ob und unter welchen Bedingungen das Gerät weiterlaufen darf.
„UVV-Prüfung“ ist ein Begriff aus der Praxis, kein Rechtsbegriff. Die Vorschriften sprechen von der „wiederkehrenden Prüfung“ (§ 14 Absatz 2 BetrSichV) oder von der Prüfung „auf ihren betriebssicheren Zustand“ (§ 57 Absatz 1 DGUV Vorschrift 70).
Wie heißt die UVV heute?
Die Unfallverhütungsvorschriften hießen früher BGV oder GUV-V, etwa „BGV D29“ für Fahrzeuge. Um das Jahr 2014 hat die DGUV ihr Regelwerk neu nummeriert, seitdem heißen die Vorschriften „DGUV Vorschrift“ mit einer Nummer.
| Heute | Früher | Thema |
|---|---|---|
| DGUV Vorschrift 3 | BGV A3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
| DGUV Vorschrift 52 | BGV D6 | Krane |
| DGUV Vorschrift 68 | BGV D27 | Flurförderzeuge (Stapler) |
| DGUV Vorschrift 70 | BGV D29 | Fahrzeuge |
Quelle: Übersicht der DGUV zu den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, Stand 21. Juli 2026.
Wichtig: Die DGUV Vorschriften sind Musterfassungen der DGUV. Verbindlich ist die Fassung, die Ihre Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt hat, und sie kann im Einzelfall abweichen.
Ist die UVV-Prüfung Pflicht?
Ja, für Arbeitsmittel folgt die Pflicht aus der BetrSichV. Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest. Nach § 14 Absatz 2 BetrSichV lässt er Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen. Für einzelne Geräte nennen die DGUV Vorschriften zusätzlich Höchstfristen, etwa § 37 Absatz 1 DGUV Vorschrift 68 für Stapler.
Für Firmenfahrzeuge gilt die DGUV Vorschrift 70. Ihr § 57 Absatz 1 lautet:
„Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.“
Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 57 Absatz 2 DGUV Vorschrift 70).
Die DGUV Vorschrift 70 gilt nicht für alles, was fährt. Stapler und Erdbaumaschinen nimmt sie ausdrücklich aus (§ 1 Absatz 2 DGUV Vorschrift 70). Für Stapler gilt die DGUV Vorschrift 68, für Bagger und Radlader die DGUV Regel 100-500.
Ist UVV gleich TÜV?
Nein, die Hauptuntersuchung (HU) und die UVV-Prüfung prüfen verschiedene Dinge. Ein Firmenwagen mit frischer HU braucht deshalb trotzdem die jährliche UVV-Prüfung, wie auch das Arbeitsschutz-Portal KomNet des Landes NRW bestätigt (Dialog 10210).
| Hauptuntersuchung (HU) | UVV-Prüfung Fahrzeug | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 29 StVZO | § 57 DGUV Vorschrift 70 |
| Wer ist verpflichtet? | der Halter | der Unternehmer |
| Wer prüft? | berechtigte Prüforganisationen („TÜV“) | Sachkundiger bzw. zur Prüfung befähigte Person |
| Ziel | Verkehrssicherheit | Betriebssicherheit, vor allem Arbeitssicherheit |
| Frist | nach Fahrzeugart (Anlage VIII StVZO) | mindestens jährlich |
| Beispiele aus der Prüfliste | – | Ladungssicherung, Trennnetze, Wagenheber, Warnkleidung, Betriebsanleitung |
Die HU hilft aber: Liegt eine mängelfreie HU vor, kann sich die UVV-Prüfung auf die Arbeitssicherheit beschränken (DGUV Grundsatz 314-003, Ausgabe Januar 2023, Abschnitt 6.1). Der Grundsatz empfiehlt außerdem, beide Termine zusammenzulegen, wenn nichts dagegenspricht (Abschnitt 4).
Anders bei Pkw ohne HU im Prüfjahr: Dann muss grundsätzlich der verkehrs- und arbeitssichere Zustand geprüft werden. Alternativ zählt eine Inspektion in der Fachwerkstatt, wenn der Nachweis auch die Arbeitssicherheit ausweist, etwa die Ladungssicherung (Abschnitt 6.1).
Wer macht eine UVV-Prüfung?
Bei Arbeitsmitteln prüft eine zur Prüfung befähigte Person. Die BetrSichV definiert sie in § 2 Absatz 6: eine Person, „die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt“. Alle drei Bestandteile müssen zusammen vorliegen, und was das im Einzelnen heißt, beschreibt die TRBS 1203. Welche Voraussetzungen die prüfende Person erfüllen muss, legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Absatz 6 BetrSichV). Mehr dazu im Beitrag Befähigte Person: Voraussetzungen nach TRBS 1203.
Bei Fahrzeugen nennt die DGUV Vorschrift 70 den Sachkundigen. Der DGUV Grundsatz 314-003 stellt an ihn dieselben drei Anforderungen: Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit (Abschnitt 5).
Sie haben zwei Wege:
- Extern: Ein Prüfdienst oder eine Prüforganisation kommt in den Betrieb.
- Intern: Ein eigener Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und Erfahrung prüft. Das spart Wartezeiten, setzt aber die Fachkunde voraus.
Die Befähigung gilt je Arbeitsmittel: Wer Stapler prüft, ist damit nicht automatisch für Krane oder Leitern qualifiziert. Für Stapler erklärt es der Beitrag UVV-Prüfung am Stapler: Wer darf sie durchführen?.
Nicht zu verwechseln ist die Prüfung mit der Kontrolle durch den Fahrer, der vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen prüft (§ 36 Absatz 1 DGUV Vorschrift 70). Diese Kontrolle ersetzt die jährliche Prüfung nicht.
Wie oft muss die UVV-Prüfung gemacht werden?
Das hängt vom Arbeitsmittel ab, wie die Übersicht der wichtigsten Fälle zeigt.
| Arbeitsmittel | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Firmenfahrzeuge (Pkw, Transporter, Lkw) | mindestens jährlich | § 57 Absatz 1 DGUV Vorschrift 70 |
| Stapler (Flurförderzeuge) | längstens ein Jahr | § 37 Absatz 1 DGUV Vorschrift 68 |
| Hubarbeitsbühnen | längstens ein Jahr | DGUV Regel 100-500, Kap. 2.10, Abschn. 2.9.1 |
| Krane (z. B. Brücken-, Portal-, Drehkrane) | mindestens jährlich | Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV |
| Ortsveränderliche elektrische Geräte | nach Gefährdungsbeurteilung, DGUV-Richtwerte je Einsatzort | Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1B |
| Leitern und Tritte | keine feste Frist, jährlich empfohlen | DGUV Information 208-016 |
| Andere Arbeitsmittel | nach Gefährdungsbeurteilung | § 3 Absatz 6, § 14 Absatz 2 BetrSichV |
Die festen Fristen für Fahrzeuge, Stapler, Hubarbeitsbühnen und Krane sind Höchstwerte: Bei starker Beanspruchung kann Ihre Gefährdungsbeurteilung sie verkürzen, verlängern kann sie sie nicht. Anders bei ortsveränderlichen elektrischen Geräten: Hier legen Sie die Frist nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest, und die DGUV nennt Richtwerte je nach Einsatzort. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 %, darf die Frist verlängert werden, höchstens auf ein Jahr auf Baustellen, in Werkstätten und in der Fertigung und auf zwei Jahre im Büro (Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1B). Bei Leitern ist die jährliche Prüfung eine Empfehlung, Pflicht ist dort, überhaupt eine Frist festzulegen und zu begründen. Alle Fristen im Detail stehen in der Übersicht der UVV-Prüfintervalle.
Was wird bei der UVV-Prüfung gemacht?
Die prüfende Person stellt den Istzustand fest und vergleicht ihn mit dem Sollzustand. Dazu gehören je nach Gerät:
- Sichtprüfung: Risse, Verschleiß, Leckagen, Beschädigungen.
- Funktionsprüfung: Bremsen, Not-Halt, Hupe, Beleuchtung, Hydraulik.
- Sicherheitseinrichtungen: vollständig, wirksam, nicht manipuliert.
- Unterlagen: Betriebsanleitung, letzte Prüfung, beseitigte Mängel.
Am Ende steht eine Bewertung: Hat das Gerät Mängel, die eine Gefährdung erwarten lassen, darf es nicht weiter verwendet werden (§ 5 Absatz 2 BetrSichV). Die Aufzeichnung muss nach § 14 Absatz 7 BetrSichV mindestens Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person enthalten. Wie das am Stapler konkret aussieht, zeigt die Checkliste zur UVV-Prüfung am Stapler.
Ist ein UVV-Aufkleber Pflicht?
Nein, weder § 14 BetrSichV noch § 57 DGUV Vorschrift 70 schreiben einen Aufkleber oder eine Plakette vor. Pflicht ist die schriftliche Aufzeichnung des Prüfergebnisses.
Für Geräte, die an wechselnden Orten eingesetzt werden, verlangt § 14 Absatz 7 BetrSichV einen Nachweis vor Ort:
„Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.“
Für Fahrzeuge hat sich dafür die Prüfplakette bewährt, so der DGUV Grundsatz 314-003 (Abschnitt 6.4); sie darf aber nicht mit der HU-Plakette zu verwechseln sein. Die Plakette ist also ein praktischer Nachweis, nicht die Prüfung selbst.
Was passiert ohne UVV-Prüfung?
Eine unterlassene Prüfung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für die BetrSichV unterscheiden die Regelsätze der Länder (LASI LV 62) nach Tatbestand. Wer ein Arbeitsmittel verwendet, obwohl die nach § 14 BetrSichV vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt und dokumentiert wurden, dem droht ein Regelsatz von 1.500 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV). 3.000 € nennt der Katalog, wenn ein Arbeitsmittel, dessen Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, oder ein in Anhang 3 BetrSichV genanntes Arbeitsmittel nicht rechtzeitig geprüft wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 28 BetrSichV). Die Sätze gehen von Vorsatz aus, bei Fahrlässigkeit gilt die Hälfte, und der Bußgeldrahmen liegt hier bei 5.000 € (§ 25 Abs. 2 ArbSchG).
Auch ein Verstoß gegen § 57 DGUV Vorschrift 70 ist bußgeldbewehrt (§ 58 DGUV Vorschrift 70 in Verbindung mit § 209 SGB VII), der Rahmen liegt dort bei 10.000 €. Was zu tun ist, wenn eine Prüfung schon überfällig ist, zeigt der Beitrag UVV-Prüfung überzogen: Was jetzt zu tun ist.
Häufige Fragen
Ist UVV gleich TÜV?
Nein. Die HU nach § 29 StVZO prüft die Verkehrssicherheit, die UVV-Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 die Betriebssicherheit. Eine mängelfreie HU verkürzt die UVV-Prüfung auf die Arbeitssicherheit, ersetzt sie aber nicht.
Wer darf eine UVV-Prüfung durchführen?
Bei Arbeitsmitteln eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV, bei Fahrzeugen ein Sachkundiger nach § 57 DGUV Vorschrift 70. Das kann ein externer Prüfdienst sein oder ein geeigneter eigener Mitarbeiter.
Gilt die DGUV Vorschrift 70 auch für Stapler?
Nein, Stapler sind dort ausgenommen (§ 1 Absatz 2 DGUV Vorschrift 70). Für sie gilt § 37 Absatz 1 DGUV Vorschrift 68 mit einer Prüfung in Abständen von längstens einem Jahr.
Muss ich eine UVV-Plakette anbringen?
Nein, Pflicht ist die schriftliche Aufzeichnung. Wird ein Gerät an wechselnden Orten eingesetzt, muss dort ein Nachweis der letzten Prüfung vorliegen, und eine Plakette ist dafür ein bewährter Weg.
Ersetzt die Kontrolle durch den Fahrer die UVV-Prüfung?
Nein, die Kontrolle vor jeder Schicht (§ 36 Absatz 1 DGUV Vorschrift 70) ist zusätzlich vorgeschrieben. Die jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen bleibt Pflicht.
Die Prüfung im eigenen Betrieb aufbauen
Viele Betriebe lassen die UVV-Prüfung von außen erledigen. Wer einen technisch ausgebildeten Mitarbeiter mit Erfahrung am Gerät hat, kann sie auch selbst übernehmen. Ob jemand danach befähigte Person ist, entscheidet der Arbeitgeber anhand von Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit.
Learnhow | Akademie vermittelt den fachlichen Teil: rechtliche Grundlagen, Prüfumfang je Arbeitsmittel, typische Mängel und die Dokumentation. Es gibt Lehrgänge unter anderem für Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Krane, Erdbaumaschinen, Anschlag- und Lastaufnahmemittel, kraftbetriebene Kleingeräte sowie ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel. Das E-Learning steht sofort nach dem Kauf bereit, danach nehmen Sie einmal an einem vierstündigen Online-Live-Seminar teil. Ein Lehrgang kostet 449 € netto (534,31 € brutto). Nach bestandenem Abschluss erhalten die Teilnehmenden ein personalisiertes Teilnahmezertifikat, digital verifizierbar.
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Stand: 29. September 2026. Unfallverhütungsvorschriften sind Musterfassungen der DGUV; verbindlich ist die Fassung Ihrer Berufsgenossenschaft. Maßgeblich für die Fristen in Ihrem Betrieb ist Ihre Gefährdungsbeurteilung.
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