Wer ist eine befähigte Person?

Eine zur Prüfung befähigte Person ist nach § 2 Abs. 6 BetrSichV eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln hat. Alle drei Bausteine müssen zusammen vorliegen.

Wer ist eine befähigte Person?

Die kurze Antwort: Eine zur Prüfung befähigte Person ist nach § 2 Abs. 6 BetrSichV eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln hat. Alle drei Bausteine müssen zusammen vorliegen. Die TRBS 1203 beschreibt, was sie im Einzelnen bedeuten. Der Arbeitgeber wählt die Person aus, beauftragt sie mit der Prüfung und bleibt für ihre Eignung verantwortlich. Ein Lehrgang vermittelt Fachkenntnisse, ersetzt aber weder Ausbildung noch Erfahrung.

Im Betrieb heißt diese Person oft „UVV-Prüfer“. Gemeint ist dasselbe. Wie der Weg dorthin aussieht, beschreibt der Ratgeber UVV-Prüfer werden. Hier geht es um die Rechtsdefinition und die Frage: Erfüllt mein Mitarbeiter die Voraussetzungen?

Was ist eine befähigte Person?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie verlangt, dass bestimmte Prüfungen eine zur Prüfung befähigte Person durchführt, etwa die wiederkehrende Prüfung nach § 14 Abs. 2 BetrSichV. Wer das ist, steht in § 2 Abs. 6 BetrSichV:

„Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.“

Das Wort „und“ ist entscheidend. Die drei Bausteine gelten nicht wahlweise, sondern gemeinsam. Eine Ausbildung ohne Erfahrung reicht nicht. Erfahrung ohne aktuelle Praxis auch nicht.

Was bedeutet TRBS 1203?

Die TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ ist eine Technische Regel für Betriebssicherheit. Sie stammt vom Ausschuss für Betriebssicherheit und wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Maßgeblich ist die Ausgabe März 2019 (GMBl 2019 S. 262), geändert im August 2021 (GMBl 2021 S. 1002) und berichtigt im Januar 2022 (GMBl 2022 S. 16).

Die Regel ist so aufgebaut:

  • Abschnitt 2: allgemeine Anforderungen, die jede befähigte Person erfüllen muss (2.2 Berufsausbildung, 2.3 Berufserfahrung, 2.4 zeitnahe berufliche Tätigkeit)
  • Abschnitt 3: Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel, etwa mit elektrischen oder hydraulischen Komponenten
  • Abschnitt 4: Anforderungen an Prüfungen nach Anhang 3 BetrSichV, etwa durch Prüfsachverständige für Krane

Hält sich der Arbeitgeber an die TRBS, kann er davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Wählt er eine andere Lösung, muss sie mindestens gleich sicher sein.

Wann bin ich eine befähigte Person?

Prüfen Sie sich oder Ihren Mitarbeiter an diesen drei Fragen. Grundlage sind die Abschnitte 2.2 bis 2.4 der TRBS 1203.

FrageJa, wenn …Fundstelle
Habe ich eine passende Ausbildung?Eine technische Berufsausbildung, die zur Prüfaufgabe passt, ist abgeschlossen. Ein technisches Studium oder eine andere technische Qualifikation kann genügen.TRBS 1203 Abschnitt 2.2
Kenne ich das Arbeitsmittel aus der Praxis?Sie haben über einen angemessenen Zeitraum praktisch mit solchen Arbeitsmitteln gearbeitet. Sie kennen typische Schäden und ihre Ursachen.TRBS 1203 Abschnitt 2.3
Bin ich aktuell in der Prüfpraxis?Sie führen mehrere Prüfungen pro Jahr durch oder sind daran beteiligt. Dazu kommt eine angemessene Weiterbildung.TRBS 1203 Abschnitt 2.4

Nur dreimal Ja ergibt die Voraussetzungen. Zur zeitnahen Tätigkeit sagt die TRBS 1203 in Abschnitt 2.4 Absatz 1:

„Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr.“

Wer die Prüftätigkeit länger unterbricht, muss nach derselben Stelle gegebenenfalls erneut Erfahrung sammeln und seine Kenntnisse aktualisieren.

Welche Voraussetzungen verlangt die TRBS 1203 im Einzelnen?

Die befähigte Person muss nach Abschnitt 2.1 Absatz 3 unter anderem:

  • Abweichungen des Istzustands vom Sollzustand erkennen, bewerten und dokumentieren,
  • die Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels beurteilen,
  • Art und Umfang der Prüfungen aus der Gefährdungsbeurteilung kennen,
  • beurteilen, ob ein Prüfverfahren geeignet ist, und es anwenden.

Für einzelne Arbeitsmittel nennt die TRBS 1203 konkrete Zahlen. Wer die Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen prüft, braucht eine elektrotechnische Ausbildung und mindestens ein Jahr praktische Erfahrung (Abschnitt 3.1). Für Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten, etwa Hubarbeitsbühnen, verlangt Abschnitt 3.2 mindestens ein Jahr Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln.

Eine feste Frist für Auffrischungen nennt die TRBS 1203 für die allgemeine befähigte Person nicht. Verlangt ist eine „angemessene Weiterbildung“. Wie oft, richtet sich nach der Prüfaufgabe. Eine Ausnahme sind Prüfsachverständige für Krane: Sie müssen sich wenigstens alle drei Jahre weiterbilden (Abschnitt 4.1 Absatz 6).

Was darf eine befähigte Person prüfen?

Die Befähigung gilt immer für bestimmte Arbeitsmittel. Wer Gabelstapler prüfen darf, ist damit nicht für Krane oder elektrische Betriebsmittel befähigt. Typische Bereiche im Betrieb sind:

  • Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen und Erdbaumaschinen
  • Krane (ohne die Prüfungen, die Prüfsachverständigen vorbehalten sind)
  • Anschlag- und Lastaufnahmemittel
  • Leitern, Tritte und Regale
  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Braucht eine Prüfung mehrere Fachgebiete, etwa Elektrik und Hydraulik, darf sich die befähigte Person nach Abschnitt 2.1 Absatz 4 auf Prüfergebnisse weiterer qualifizierter Personen stützen. Für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge und Druckanlagen gelten zusätzlich die Anforderungen aus Anhang 2 BetrSichV. Was das am Beispiel Gabelstapler bedeutet, zeigt der Ratgeber UVV-Prüfung am Stapler: Wer darf prüfen?.

Was ist der Unterschied zu Fachkundigem, Sachkundigem und Sachverständigem?

Im Alltag werden die Begriffe oft vermischt. Rechtlich sind es verschiedene Rollen:

BegriffWas er bedeutetFundstelle
Befähigte Personprüft Arbeitsmittel; Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe Tätigkeit zusammen§ 2 Abs. 6 BetrSichV, TRBS 1203
Fachkundige Personhat die Fachkenntnisse für eine bestimmte Aufgabe der Verordnung, etwa die Gefährdungsbeurteilung§ 2 Abs. 5 BetrSichV
Sachkundige Person nach GefStoffVFachkunde, erweitert durch einen Sachkundelehrgang, der die Anforderungen der Vorschrift erfüllt, je nach Aufgabengebiet mit Prüfung; andere Regelwerke verwenden eigene Sachkundebegriffe, etwa der Sachkundige für Fahrzeugprüfungen nach § 57 DGUV Vorschrift 70§ 2 Abs. 17 GefStoffV
Prüfsachverständiger für Kranebefähigte Person mit einschlägigem Ingenieurstudium oder vergleichbaren Kenntnissen und Erfahrungen in der Fachrichtung, mindestens drei Jahren Erfahrung, davon ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligtAnhang 3 Abschnitt 1 Nr. 2 BetrSichV
Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)Stelle, die bestimmte Prüfungen an Aufzugsanlagen und Druckanlagen durchführtAnhang 2 Abschnitte 1, 2 und 4 BetrSichV

Im Betriebsalltag hört man „Sachkundiger“ oft als anderes Wort für die befähigte Person. In der BetrSichV steht der Begriff so nicht. Einen Überblick über die Unterschiede gibt auch der KomNet-Dialog 26096 des Landes Nordrhein-Westfalen (Portal KomNet, Dialog-Nummer 26096).

Ist eine befähigte Person weisungsfrei?

Ja, bei der Prüfung selbst. Das steht in § 14 Abs. 6 BetrSichV:

„Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber.“

Wegen ihrer Prüftätigkeit darf der Arbeitgeber sie außerdem nicht benachteiligen. Weisungsfrei ist also das fachliche Urteil, etwa ob ein Stapler weiter fahren darf. Termine, Prüfumfang und Fristen legt weiter der Arbeitgeber fest.

Wie beauftragt der Arbeitgeber eine befähigte Person?

Der Arbeitgeber muss festlegen, welche Voraussetzungen seine Prüfer erfüllen müssen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Verantwortung für ihre Qualifikation bleibt bei ihm, auch wenn er externe Prüfer beauftragt (TRBS 1203 Abschnitt 2.1 Absatz 6). In der Praxis heißt die Beauftragung oft „Bestellung“.

Eine Schriftform schreiben weder die BetrSichV noch die TRBS 1203 vor. Sie ist aber zu empfehlen, weil sie im Streitfall zeigt, wer was prüfen durfte. Eine schriftliche Beauftragung enthält sinnvollerweise:

  • Name und Funktion der Person
  • die Arbeitsmittel oder Arbeitsmittelgruppen, etwa „Flurförderzeuge mit Fahrersitz im Werk Nord“
  • die Prüfarten, etwa wiederkehrende Prüfung und Prüfung nach Instandsetzung
  • die Nachweise zu Ausbildung, Erfahrung und Weiterbildung
  • den Hinweis auf die fachliche Weisungsfreiheit nach § 14 Abs. 6 BetrSichV
  • Datum und Unterschrift von Arbeitgeber und befähigter Person

Nicht verwechseln mit der Beauftragung zum Bedienen eines Geräts. Was dafür gilt, erklärt der Ratgeber TRBS 1116: Qualifikation und Beauftragung.

Macht ein Lehrgang zur befähigten Person?

Nein. Ein Lehrgang liefert einen Baustein: die Kenntnis der Vorschriften, des Prüfumfangs und des Prüfverfahrens. Ausbildung und Berufserfahrung bringt die Person selbst mit. Die zeitnahe Tätigkeit entsteht durch die Prüfungen im Betrieb. Ob alle Voraussetzungen vorliegen, beurteilt der Arbeitgeber. Er entscheidet auch, ob er die Person beauftragt.

Ein Lehrgang ist trotzdem sinnvoll. Er schließt die Lücke, die Ausbildung und Praxis meist lassen: Welche Regel gilt, was genau zu prüfen ist, wie ein Mangel zu bewerten und zu dokumentieren ist. Und er ist eine Form der Weiterbildung, die Abschnitt 2.4 der TRBS 1203 verlangt.

Häufige Fragen

Für wen gilt die Betriebssicherheitsverordnung?

Sie gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 1 Abs. 1 BetrSichV). Die Pflichten zur Prüfung treffen den Arbeitgeber, der die Arbeitsmittel bereitstellt.

Wie lange ist man befähigte Person?

Eine feste Gültigkeitsdauer gibt es nicht. Die Befähigung besteht, solange Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit vorliegen. Zur zeitnahen Tätigkeit gehören nach TRBS 1203 mehrere Prüfungen pro Jahr und eine angemessene Weiterbildung.

Darf eine befähigte Person alle Arbeitsmittel prüfen?

Nein. Die Befähigung gilt für bestimmte Arbeitsmittel. Wer Stapler prüfen darf, ist damit nicht für Krane oder elektrische Betriebsmittel befähigt.

Darf der Chef der befähigten Person das Prüfergebnis vorgeben?

Nein. Bei der Prüfung unterliegt sie keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers, und sie darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Abs. 6 BetrSichV).

Muss die Beauftragung schriftlich sein?

Vorgeschrieben ist das weder in der BetrSichV noch in der TRBS 1203. Die schriftliche Form ist aber zu empfehlen, weil sie belegt, wer welche Arbeitsmittel prüfen darf.

Lehrgänge für befähigte Personen bei Learnhow | Akademie

Learnhow | Akademie vermittelt die Fachkenntnisse für die Prüfung von Arbeitsmitteln, gegliedert nach Arbeitsmittel: unter anderem Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Krane, Erdbaumaschinen, Anschlag- und Lastaufnahmemittel, kraftbetriebene Kleingeräte und elektrische Betriebsmittel. Ein Lehrgang kostet 449 Euro netto (534,31 Euro brutto).

Das E-Learning steht sofort nach dem Kauf zur Verfügung und lässt sich im eigenen Tempo bearbeiten. Danach folgt das Online-Live-Seminar. Nach bestandenem Abschluss erhalten die Teilnehmenden ein personalisiertes Teilnahmezertifikat, digital verifizierbar.

Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit ersetzt der Lehrgang nicht. Ob Ihr Mitarbeiter danach alle Voraussetzungen erfüllt, beurteilen Sie als Arbeitgeber, und Sie entscheiden über die Beauftragung.

→ Alle Lehrgänge für befähigte Personen


Stand: 29. September 2026. Rechtsgrundlagen: BetrSichV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, TRBS 1203 Ausgabe März 2019, geändert 2021, berichtigt 2022. Maßgeblich für Ihren Betrieb sind die geltenden Vorschriften und Ihre Gefährdungsbeurteilung.

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