UVV-Prüfung am Stapler: Wer darf prüfen?
Die UVV-Prüfung eines Gabelstaplers – die wiederkehrende Prüfung nach § 14 BetrSichV und § 37 DGUV Vorschrift 68 – darf nur eine befähigte Person durchführen.

Die kurze Antwort: Die UVV-Prüfung eines Gabelstaplers – die wiederkehrende Prüfung nach § 14 BetrSichV und § 37 DGUV Vorschrift 68 – darf nur eine befähigte Person durchführen. Das ist keine Frage der Berufsbezeichnung und auch keine Frage der Betriebszugehörigkeit – entscheidend ist, ob die Person die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllt. Wer diese Anforderungen erfüllt, kann auch ein eigener Mitarbeiter sein.
Für viele Betriebe ist genau das der entscheidende Punkt: Sie müssen die Prüfung nicht dauerhaft extern einkaufen.
Was die Vorschriften verlangen
Mehrere Regelwerke greifen ineinander, und die Reihenfolge ist wichtig.
Die staatliche Grundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 14 muss der Arbeitgeber Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend „von einer zur Prüfung befähigten Person“ prüfen lassen. Sie regelt also, dass geprüft wird und wer prüft. Mit der „befähigten Person“ löst sie den älteren Begriff des „Sachkundigen“ ab. Die DGUV Vorschrift 68 verwendet ihn noch, und in vielen Betrieben ist er weiter im Umlauf. Gemeint ist dasselbe Prinzip, die Anforderungen sind heute jedoch klarer beschrieben.
Die DGUV Vorschrift 68 (Flurförderzeuge) regelt, wie oft und was. Geprüft wird „in Abständen von längstens einem Jahr“ (§ 37). Die Prüfung erstreckt sich auf den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf die Sicherheitseinrichtungen und auf die Vollständigkeit des Prüfnachweises (§ 38). Gemeint sind Gabelstapler, Hubwagen mit Fahrerstand, Schubmaststapler und vergleichbare Geräte. DGUV steht für Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, der Dachverband der Berufsgenossenschaften.
Den etablierten Prüfkatalog für die Prüfung selbst liefert die FEM 4.004, eine Richtlinie des europäischen Verbands der Fördertechnik.
Welche Anforderungen die befähigte Person erfüllen muss, konkretisiert die TRBS 1203, eine Technische Regel für Betriebssicherheit. Sie nennt drei Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen:
| Voraussetzung | Was damit gemeint ist |
|---|---|
| Berufsausbildung | Eine abgeschlossene technische Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation |
| Berufserfahrung | Praktische Erfahrung mit dem Arbeitsmittel, das geprüft werden soll |
| Zeitnahe berufliche Tätigkeit | Aktuelle Praxis – wer seit Jahren nicht mehr mit Staplern arbeitet, erfüllt diesen Punkt nicht |
Dazu kommt die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und der typischen Mängel am jeweiligen Gerät. Diese Kenntnis wird in einer Schulung vermittelt.
Reicht ein Staplerschein, um prüfen zu dürfen?
Ein Staplerschein macht niemanden zur befähigten Person.
Der Staplerschein – korrekt: die Ausbildung zum Fahren von Flurförderzeugen nach DGUV Grundsatz 308-001 – berechtigt zum Bedienen des Geräts. Die Prüfung ist etwas anderes: Sie beurteilt den technischen Zustand des Staplers. Das sind zwei getrennte Qualifikationen, und sie werden regelmäßig verwechselt.
Wer also seine Fahrer geschult hat, hat damit noch keine Person im Betrieb, die prüfen darf.
Wer die befähigte Person bestimmt
Der Arbeitgeber. Er beauftragt die befähigte Person und trägt die Verantwortung dafür, dass sie tatsächlich geeignet ist. Er muss sich von ihrer Befähigung überzeugen und das nachvollziehbar belegen können.
Eine schriftliche Beauftragung schreiben weder die BetrSichV noch die TRBS 1203 vor. Sie ist trotzdem dringend zu empfehlen, denn in der Praxis ist sie der Nachweis der Legitimation. Nicht verwechseln: Zwingend schriftlich ist der Auftrag an den Fahrer eines Staplers mit Fahrersitz oder Fahrerstand (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68).
Das Prüfergebnis selbst muss ebenfalls dokumentiert werden. Üblich ist ein Prüfbuch oder ein Prüfprotokoll je Gerät, aus dem Datum, Prüfumfang, Ergebnis und Prüfer hervorgehen.
Was passiert, wenn die UVV-Prüfung fehlt?
Die Folgen treffen in der Regel nicht den Fahrer, sondern die Geschäftsführung:
- Das Arbeitsmittel kann bei einer Begehung stillgelegt werden.
- Ein prüfpflichtiges Arbeitsmittel darf nur verwendet werden, wenn die Prüfungen „durchgeführt und dokumentiert wurden“ (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Wer das nicht sicherstellt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV).
- Kommt es zu einem Unfall an einem ungeprüften Gerät, prüft die Berufsgenossenschaft Regressansprüche.
Das ist der eigentliche Grund, warum die Frage „Wer darf prüfen?“ so häufig gestellt wird: Nicht die Prüfung selbst ist aufwendig, sondern die Klärung, ob sie im Ernstfall anerkannt wird. Ist eine Prüffrist bereits abgelaufen, beschreibt der Beitrag UVV-Prüfung überzogen: Was jetzt zu tun ist das richtige Vorgehen.
Externe Prüfung oder eigene Fachkunde?
Beides ist zulässig. Die Entscheidung ist eine Rechenaufgabe.
Ein externer Prüfdienstleister rechnet je Gerät und Termin ab. Bei einem einzelnen Stapler ist das unkritisch. Bei fünf, zehn oder zwanzig Arbeitsmitteln – Stapler, Hubarbeitsbühnen, Regale, Leitern, Anschlagmittel – summiert sich das jährlich, und zwar dauerhaft.
Die eigene befähigte Person im Betrieb kostet einmal die Qualifikation und danach nur noch Arbeitszeit. Sie ist außerdem verfügbar, wenn kurzfristig geprüft werden muss: nach einer Instandsetzung, nach einem Schadensereignis oder wenn ein Gerät neu in den Bestand kommt.
Ein Nebeneffekt, den Betriebe oft unterschätzen: Wer selbst prüft, kennt den Zustand seiner Geräte laufend und nicht nur einmal im Jahr.
Häufige Fragen
Wer darf eine UVV-Prüfung am Stapler durchführen?
Eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung, also jemand mit abgeschlossener technischer Ausbildung, Berufserfahrung mit Flurförderzeugen und aktueller Praxis, der zusätzlich die einschlägigen Vorschriften und Mängelbilder kennt. Das kann ein externer Dienstleister oder ein eigener Mitarbeiter sein.
Darf ich mit einem Staplerschein selbst prüfen?
Nein. Die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 berechtigt zum Bedienen des Flurförderzeugs, nicht zur Beurteilung seines technischen Zustands.
Wie oft muss ein Gabelstapler geprüft werden?
In Abständen von längstens einem Jahr (§ 37 DGUV Vorschrift 68). Die Gefährdungsbeurteilung kann kürzere Abstände ergeben, aber keine längeren.
Was unterscheidet den Sachkundigen von der befähigten Person?
Die Betriebssicherheitsverordnung hat den älteren Begriff des Sachkundigen durch die befähigte Person abgelöst. Die DGUV Vorschrift 68 spricht noch vom Sachkundigen. Gemeint ist dasselbe Prinzip, die Anforderungen sind heute jedoch klarer beschrieben.
Muss die Beauftragung schriftlich erfolgen?
Für die befähigte Person ist sie nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen: In der Praxis ist sie der Nachweis ihrer Legitimation. Der Arbeitgeber muss sich zudem von ihrer Befähigung überzeugen und das belegen können. Zwingend schriftlich ist dagegen der Auftrag an den Staplerfahrer (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68).
Die Qualifikation erwerben
Learnhow | Akademie qualifiziert Mitarbeiter für die Prüfung von Flurförderzeugen. Die Schulung vermittelt die rechtlichen Grundlagen nach BetrSichV und TRBS 1203, den Prüfumfang, die typischen Mängelbilder und die Dokumentation.
Das Format ist auf den betrieblichen Alltag ausgelegt: E-Learning steht sofort nach dem Kauf zur Verfügung und lässt sich abschnittsweise bearbeiten, das Live-Webinar findet begleitend statt. Nach bestandenem Abschluss erhalten die Teilnehmenden ein personalisiertes Teilnahmezertifikat, das digital verifizierbar ist.
Voraussetzung ist eine abgeschlossene technische Ausbildung sowie einschlägige Berufserfahrung mit dem Arbeitsmittel – die Anforderungen der TRBS 1203 gelten unverändert, die Schulung ergänzt die fehlende Kenntnis der Vorschriften und des Prüfverfahrens. Wie die Qualifikation im Einzelnen abläuft, beschreibt der Beitrag UVV-Prüfer werden.
Wenn Sie die Staplerprüfung künftig mit eigenen Mitarbeitenden abdecken möchten, finden Sie hier den Lehrgang:
→ Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen
→ Alle Lehrgänge für befähigte Personen
→ UVV-Prüfung am Gabelstapler: Checkliste der Prüfpunkte
Stand: 24. September 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rahmen wieder. Maßgeblich sind die für Ihren Betrieb geltenden Vorschriften und die Gefährdungsbeurteilung, aus der sich Prüfumfang und Prüffristen im Einzelfall ergeben.
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