UVV-Prüfung am Stapler überzogen: Was jetzt zu tun ist

Ist die UVV-Prüfung am Stapler überzogen, fehlt eine Voraussetzung für den Einsatz. Ein prüfpflichtiges Arbeitsmittel darf nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen „durchgeführt und dokumentiert wurden“ (§ 4 Abs. 4 BetrSichV).

UVV-Prüfung am Stapler überzogen: Was jetzt zu tun ist

Die kurze Antwort: Ist die UVV-Prüfung am Stapler überzogen, fehlt eine Voraussetzung für den Einsatz. Ein prüfpflichtiges Arbeitsmittel darf nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen „durchgeführt und dokumentiert wurden“ (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Das Gerät bleibt deshalb stehen, bis die Prüfung nachgeholt ist. Die Pflicht trifft den Arbeitgeber direkt, eine Behörde muss dafür nichts anordnen. Die Frist lässt sich nicht rückwirkend heilen. Die nachgeholte Prüfung stellt den ordnungsgemäßen Zustand ab dem Prüftag her, nicht für die Zeit davor. Dasselbe gilt für jedes andere prüfpflichtige Arbeitsmittel.

Das klingt hart, ist in der Praxis aber beherrschbar, wenn Sie in der richtigen Reihenfolge vorgehen.

Sofortmaßnahme: Gerät stilllegen

Nehmen Sie das Gerät aus dem Betrieb, und zwar so lange, bis die Prüfung nachgeholt ist.

Das ist keine Formalität. Solange die Prüfung fehlt, darf das Gerät nach § 4 Abs. 4 BetrSichV nicht verwendet werden, und es fehlt der Nachweis, dass es sicher betrieben werden kann.

Kennzeichnen Sie das Gerät sichtbar und stellen Sie sicher, dass es niemand versehentlich weiterbenutzt. In einem kleinen Betrieb reicht ein Zettel am Fahrersitz. Wo mehrere Schichten arbeiten, gehört der Schlüssel weggeschlossen.

Halten Sie fest, wann Ihnen die Überschreitung aufgefallen ist. Notieren Sie auch, welche Maßnahme Sie ergriffen haben. Diese Notiz belegt später, dass Sie nach Kenntnis unverzüglich gehandelt haben.

Was gilt rechtlich bei überzogener Prüffrist?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt die Prüfung in den festgelegten Fristen (§ 14 Abs. 2). Und sie knüpft den Einsatz daran: Arbeitsmittel, für die Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen „nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden“ (§ 4 Abs. 4). Wer ein Gerät nach Fristablauf weiter einsetzen lässt, verstößt dagegen. Das ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV). Bei Flurförderzeugen kommt § 37 DGUV Vorschrift 68 hinzu, dessen Verletzung nach § 40 ebenfalls ordnungswidrig ist. Mögliche Folgen:

  • Untersagung der Weiterbenutzung bei einer Begehung
  • Ahndung als Ordnungswidrigkeit
  • Bei einem Unfall: Prüfung von Regressansprüchen durch die Berufsgenossenschaft
  • Mögliche persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung

Entscheidend ist das Verhalten nach der Entdeckung. Ein überzogener Termin, der bemerkt und sofort bereinigt wird, ist ein anderer Sachverhalt. Ein Gerät, das über Monate ungeprüft weiterläuft, wird anders bewertet.

Die Prüfung nachholen

Beauftragen Sie eine befähigte Person. Das kann ein externer Dienstleister sein oder eine qualifizierte Person im eigenen Betrieb. Welche Anforderungen diese Person erfüllen muss, erklärt der Beitrag UVV-Prüfung am Stapler: Wer darf prüfen?.

Nach längerer Überschreitung ist der Prüfumfang eher größer als kleiner. Was in der Zwischenzeit an dem Gerät geschehen ist, steht in keinem Protokoll. Rechnen Sie damit, dass Mängel auftauchen. Bei regelmäßiger Prüfung wären sie früher aufgefallen.

Dokumentieren Sie wie bei jeder Prüfung: Datum, Prüfumfang, festgestellte Mängel, Ergebnis, Prüfer. Der neue Turnus beginnt mit dem Prüftag.

Damit es nicht wieder passiert

Überzogene Fristen entstehen selten durch Nachlässigkeit. Meist steckt eines von drei Mustern dahinter.

Niemand ist zuständig. Die Prüfung braucht eine Person, die sie im Kalender hat. Ohne benannte Zuständigkeit fällt sie zwischen die Abteilungen.

Der Bestand ist unvollständig erfasst. Geräte aus einer anderen Betriebsstätte, gemietete Maschinen, selten benutzte Geräte: Sie fehlen im Verzeichnis und damit im Fristenplan.

Der externe Termin passt nicht. Hat der Prüfdienstleister erst in acht Wochen Zeit, entsteht genau die Lücke, um die es hier geht. Das ist einer der Gründe, warum Betriebe die Fachkunde ins eigene Haus holen. Der Termin richtet sich dann nach dem Betrieb.

Ein einfaches Verzeichnis genügt: Gerätenummer, Frist, letzte Prüfung, nächster Termin. Wichtig ist nicht das Werkzeug, sondern dass jemand hineinschaut. Welche Fristen für die einzelnen Arbeitsmittel üblich sind, zeigt die Übersicht der UVV-Prüfintervalle.

Häufige Fragen

Darf der Stapler nach abgelaufener Prüffrist weiterbenutzt werden?

Nein. Prüfpflichtige Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Das Gerät bleibt deshalb außer Betrieb, bis eine befähigte Person die Prüfung nachgeholt hat.

Lässt sich eine überzogene UVV-Prüfung rückwirkend heilen?

Nein. Die nachgeholte Prüfung stellt den ordnungsgemäßen Zustand ab dem Prüftag her, nicht für die Zeit davor, und der neue Turnus beginnt mit dem Prüftag.

Welche Folgen hat eine überschrittene Prüffrist?

Möglich sind die Untersagung der Weiterbenutzung bei einer Begehung, die Ahndung als Ordnungswidrigkeit, bei einem Unfall die Prüfung von Regressansprüchen durch die Berufsgenossenschaft sowie eine persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung. Entscheidend ist das Verhalten nach der Entdeckung.

Wer darf die versäumte Prüfung nachholen?

Eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung, entweder ein externer Dienstleister oder eine entsprechend qualifizierte Person im eigenen Betrieb.

Wie vermeiden Sie überzogene Prüffristen künftig?

Durch eine benannte Zuständigkeit, ein vollständiges Verzeichnis aller prüfpflichtigen Geräte mit Gerätenummer, Frist, letzter Prüfung und nächstem Termin sowie Prüftermine, die sich nach dem Betrieb richten statt nach der Kapazität eines externen Dienstleisters.

Die Prüfung im eigenen Betrieb durchführen

Learnhow | Akademie qualifiziert Mitarbeiter für die Prüfung von Arbeitsmitteln. Ob jemand danach befähigte Person ist, entscheidet der Arbeitgeber anhand von Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit. Wer selbst prüfen kann, ist von externen Terminlagen unabhängig. Das hilft auch bei kurzfristigem Bedarf, etwa nach einer Instandsetzung oder wenn ein Gerät neu in den Bestand kommt.

Vermittelt werden die rechtlichen Grundlagen nach BetrSichV und TRBS 1203, der Prüfumfang, typische Mängelbilder und die Dokumentation. Nach bestandenem Abschluss erhalten die Teilnehmenden ein personalisiertes Teilnahmezertifikat, das digital verifizierbar ist.

Wenn Sie überzogene Fristen künftig durch eigene Fachkunde vermeiden möchten, finden Sie hier den Lehrgang:

→ Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen

→ Alle Lehrgänge für befähigte Personen


Stand: 24. September 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die für Ihren Betrieb geltenden Vorschriften und Ihre Gefährdungsbeurteilung.

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