UVV-Prüfintervalle: Wie oft muss geprüft werden? Übersicht

Für die meisten Arbeitsmittel liegt zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen höchstens ein Jahr. Bei Staplern und Hubarbeitsbühnen steht das ausdrücklich in den Vorschriften: Geprüft wird „in Abständen von längstens einem Jahr“ (§ 37 DGUV Vorschrift 68).

UVV-Prüfintervalle: Wie oft muss geprüft werden? Übersicht

Die kurze Antwort: Für die meisten Arbeitsmittel liegt zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen höchstens ein Jahr. Bei Staplern und Hubarbeitsbühnen steht das ausdrücklich in den Vorschriften: Geprüft wird „in Abständen von längstens einem Jahr“ (§ 37 DGUV Vorschrift 68). Ein Jahr ist dort die Höchstfrist, nicht das Ziel: kürzer ja, länger nein. Ob kürzere Abstände nötig sind, legen Sie über Ihre Gefährdungsbeurteilung fest. Bei starker Beanspruchung oder rauen Einsatzbedingungen ist das regelmäßig der Fall.

Die folgende Übersicht nennt die üblichen Fristen und die zugehörigen Regelwerke.

Übersicht der wiederkehrenden Prüfungen

ArbeitsmittelÜbliche FristRegelwerk
Flurförderzeuge (Gabelstapler, Schubmaststapler)längstens ein Jahr (Höchstfrist)§ 14 BetrSichV, § 37 DGUV Vorschrift 68
Hubarbeitsbühnenlängstens ein Jahr (Höchstfrist)§ 14 BetrSichV, DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 Abschn. 2.9.1; Prüfumfang: DGUV Grundsatz 308-002
Kranemindestens jährlichDGUV Vorschrift 52
Erdbaumaschinen (Bagger, Radlader)mindestens jährlichDGUV Regel 100-500, Kap. 2.12
Anschlagmittel (Ketten, Seile, Hebebänder)mindestens jährlichDGUV Regel 100-500
Regalanlagenmindestens jährlich, zusätzlich regelmäßige SichtkontrolleDIN EN 15635, DGUV Regel 108-007
Leitern und Trittenach Gefährdungsbeurteilung, üblich jährlichDGUV Information 208-016
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittelje nach Einsatzbedingungen, oft 6 bis 24 MonateDGUV Vorschrift 3

Bei kraftbetriebenen Kranen kommt zusätzlich eine Prüfung durch einen Sachverständigen in mehrjährigem Abstand hinzu. Welche Krane davon betroffen sind, ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 52.

Warum entscheidet die Gefährdungsbeurteilung über die Frist?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt, dass der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst ermittelt und festlegt (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Der Maßstab steht gleich dabei: Die Fristen sind so festzulegen, „dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können“.

Wo ein Regelwerk eine Höchstfrist nennt, wie bei Staplern und Hubarbeitsbühnen, darf die Gefährdungsbeurteilung sie nur verkürzen. Die übrigen Werte der Tabelle sind Anhaltspunkte. Sie stammen aus den Regelwerken und haben sich in der Praxis bewährt.

Drei Faktoren verkürzen die Frist regelmäßig:

  • Einsatzbedingungen – Außeneinsatz, Staub, Nässe, Frost, Chemikalien
  • Beanspruchung – Mehrschichtbetrieb belastet ein Gerät anders als gelegentlicher Einsatz
  • Bedienung durch wechselnde Personen – häufigere Fehlbedienung, höhere Schadenswahrscheinlichkeit

Ein Stapler im Dreischichtbetrieb einer Gießerei braucht andere Abstände als ein Gerät, das zweimal die Woche im trockenen Lager bewegt wird. Genau diese Abwägung ist Ihre Aufgabe als Arbeitgeber, und sie gehört dokumentiert.

Wann ist eine Prüfung außerhalb des Turnus nötig?

Neben der wiederkehrenden Prüfung gibt es Anlässe, die eine Prüfung unabhängig von der Frist auslösen:

  • vor der ersten Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsmittels
  • nach Änderungen oder Umbauten, die die Sicherheit beeinflussen können
  • nach Instandsetzungen an sicherheitsrelevanten Bauteilen
  • nach außergewöhnlichen Ereignissen, etwa einem Anfahrschaden, einer Überlastung oder längerer Stillstandzeit

Die Grundlage ist § 14 Abs. 3 BetrSichV. Als außergewöhnliche Ereignisse nennt er ausdrücklich „Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse“.

Diese Prüfungen werden häufig übersehen, weil sie nicht im Kalender stehen. In der Praxis ist es genau der Stapler nach dem Rammstoß gegen das Regal, an dem später der Mangel gefunden wird.

Bei Hubarbeitsbühnen gilt eine Besonderheit. Nach einer Konstruktionsänderung oder einer wesentlichen Instandsetzung tragender Teile sieht die DGUV Regel 100-500 (Kap. 2.10, Abschn. 2.9.2) eine Prüfung durch einen Sachverständigen vor. Die befähigte Person aus dem eigenen Betrieb reicht dafür nicht aus.

Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?

Für alle genannten Arbeitsmittel gilt dasselbe Prinzip: Die Prüfung übernimmt eine befähigte Person nach BetrSichV, deren Anforderungen die TRBS 1203 beschreibt. Erforderlich sind eine abgeschlossene technische Ausbildung, Berufserfahrung mit dem jeweiligen Arbeitsmittel und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit auf diesem Gebiet. Was das im Einzelnen bedeutet, erklärt der Beitrag UVV-Prüfer werden.

Die Fachkunde ist dabei arbeitsmittelbezogen. Wer Stapler prüfen darf, ist damit nicht automatisch für Regalanlagen oder Anschlagmittel qualifiziert. Für Betriebe mit gemischtem Bestand bedeutet das: Entweder mehrere Qualifikationen in einer Person bündeln oder die Prüfungen aufteilen.

Fristen im Betrieb organisieren

Bewährt hat sich ein einfaches Verzeichnis aller prüfpflichtigen Arbeitsmittel mit Gerätenummer, Frist, letzter Prüfung und nächstem Termin. Es muss keine Software sein. Entscheidend ist, dass jemand zuständig ist. Und dass Sie die Übersicht bei einer Begehung vorlegen können. Ist eine Frist trotzdem abgelaufen, hilft der Beitrag UVV-Prüfung überzogen: Was jetzt zu tun ist.

Wer die Prüfung im eigenen Haus durchführt, hat dabei einen praktischen Vorteil. Termine lassen sich in ohnehin ruhige Zeiten legen. Niemand muss auf freie Kapazitäten eines externen Dienstleisters warten.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Gabelstapler zur UVV-Prüfung?

In Abständen von längstens einem Jahr (§ 37 DGUV Vorschrift 68). Die Gefährdungsbeurteilung kann die Frist verkürzen, etwa bei Mehrschichtbetrieb oder rauen Einsatzbedingungen. Verlängern kann sie sie nicht.

Wie oft müssen Leitern und Tritte geprüft werden?

Die Frist legt die Gefährdungsbeurteilung fest, üblich ist eine jährliche Prüfung. Grundlage ist die DGUV Information 208-016.

Wie oft müssen Anschlagmittel geprüft werden?

Ketten, Seile und Hebebänder werden mindestens jährlich geprüft. Grundlage ist die DGUV Regel 100-500.

Wann muss außerhalb des Turnus geprüft werden?

Vor der ersten Inbetriebnahme, nach sicherheitsrelevanten Umbauten oder Instandsetzungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie einem Anfahrschaden, einer Überlastung oder längerer Stillstandzeit.

Wer legt die Prüffrist verbindlich fest?

Der Arbeitgeber, über die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Nennt ein Regelwerk eine Höchstfrist, bei Staplern und Hubarbeitsbühnen ein Jahr, darf er sie nur verkürzen, nie verlängern.

Die Fachkunde im eigenen Betrieb aufbauen

Learnhow | Akademie qualifiziert Mitarbeiter für die Prüfung von Arbeitsmitteln – unter anderem für Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Krane, Erdbaumaschinen sowie Anschlag- und Lastaufnahmemittel. Ob jemand danach befähigte Person ist, entscheidet der Arbeitgeber anhand von Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit.

Die Lehrgänge vermitteln die rechtlichen Grundlagen, den Prüfumfang je Arbeitsmittel, typische Mängelbilder und die Dokumentation. E-Learning steht sofort nach dem Kauf zur Verfügung, das Live-Webinar findet begleitend statt. Nach bestandenem Abschluss erhalten die Teilnehmenden ein personalisiertes Teilnahmezertifikat, das digital verifizierbar ist.

Wenn Sie die Prüffristen künftig im eigenen Haus abdecken möchten, finden Sie hier die passenden Lehrgänge:

→ Alle Lehrgänge für befähigte Personen

→ Prüfung von Flurförderzeugen

→ Prüfung von Hubarbeitsbühnen


Stand: 24. September 2026. Die Höchstfristen für Flurförderzeuge und Hubarbeitsbühnen stehen in den genannten Vorschriften, die übrigen Werte sind bewährte Anhaltspunkte der Regelwerke. Maßgeblich für Ihren Betrieb ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie kann Fristen verkürzen, eine vorgeschriebene Höchstfrist aber nicht verlängern.

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