Verantwortlicher nach RSA 21: Aufgaben

Der Verantwortliche nach RSA 21 ist die Person, die in der verkehrsrechtlichen Anordnung als Verantwortliche für die Verkehrssicherung steht. Sie sorgt dafür, dass die angeordnete Sicherung an der Arbeitsstelle aufgebaut, unterhalten und bei Mängeln sofort korrigiert wird.

Verantwortlicher nach RSA 21: Aufgaben

Die kurze Antwort: Der Verantwortliche nach RSA 21 ist die Person, die in der verkehrsrechtlichen Anordnung als Verantwortliche für die Verkehrssicherung steht. Sie sorgt dafür, dass die angeordnete Sicherung an der Arbeitsstelle aufgebaut, unterhalten und bei Mängeln sofort korrigiert wird. Benannt werden kann nach RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 3 nur, wer jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle hat, ausreichende Entscheidungsvollmacht besitzt, Deutsch spricht und die Fachkenntnisse nach dem MVAS nachweist.

Die RSA 21 sind die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“, Ausgabe 2021 (FGSV 370). Was die Richtlinie insgesamt regelt, steht im Ratgeber RSA 21 verständlich erklärt, hier geht es nur um die Rolle des Verantwortlichen.

Wer ist der Verantwortliche nach RSA 21?

Wer im Straßenraum arbeitet und dabei den Verkehr berührt, braucht vorher eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde. Nach § 45 Abs. 6 StVO müssen die Unternehmer sie „vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken“, einholen, und „Sie haben diese Anordnungen zu befolgen“.

Welche Angaben in dieser Anordnung stehen müssen, legt die RSA 21 fest, und eine davon ist die Person, die vor Ort für die Sicherung einsteht. In Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 2 heißt es wörtlich:

„Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit.“

Diese Angaben kommen vom Antragsteller, also in der Regel von Ihrem Betrieb, und die Behörde kann erlauben, dass Sie sie bis zum Beginn der Einrichtung der Arbeitsstelle nachreichen (Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 4).

Welche Voraussetzungen muss die verantwortliche Person erfüllen?

Die Anforderungen stehen in Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 3:

„Als Verantwortlicher […] kann nur benannt werden, wer jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstellen vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der Anordnung verfügt sowie der deutschen Sprache mächtig ist. Außerdem muss er die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem ‚Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen‘ (MVAS) nachweisen; hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen. Die Behörde soll die Benennung eines Vertreters mit gleichen Voraussetzungen fordern.“

Daraus ergeben sich vier Voraussetzungen:

VoraussetzungWas sie praktisch bedeutetFundstelle
Jederzeit Zugriff vor OrtDie Person kann die Arbeitsstelle auch nachts und am Wochenende erreichen und dort handelnRSA 21 Teil A, 1.4 Abs. 3
Ausreichende EntscheidungsvollmachtSie darf vor Ort über Maßnahmen zur Sicherung entscheiden, ohne erst nachzufragenRSA 21 Teil A, 1.4 Abs. 3
Deutsche SpracheSie versteht die Anordnung und spricht mit Behörde und PolizeiRSA 21 Teil A, 1.4 Abs. 3
Fachkenntnisse nach MVASNachweis über einen Lehrgang; Ausnahme nur durch die Behörde bei geringen verkehrlichen AuswirkungenRSA 21 Teil A, 1.4 Abs. 3; MVAS 99 (FGSV 371)

Die Behörde soll außerdem einen Vertreter fordern, für den dieselben vier Voraussetzungen gelten. Wie der MVAS-Nachweis erworben wird und wie lange er gilt, erklärt der Ratgeber Der MVAS-Nachweis.

Was sind die Aufgaben des Verantwortlichen auf der Baustelle?

Die RSA 21 richtet die Pflichten an den Unternehmer, und der Verantwortliche ist die Person, über die Ihr Betrieb diese Pflichten vor Ort erfüllt. Aus Teil A ergeben sich diese Aufgaben:

  • Genau nach Anordnung aufbauen. Der Unternehmer darf von der Anordnung nicht abweichen, denn ohne Anordnung aufgestellte oder abweichende Verkehrszeichen sind nichtig (Teil A, Abschnitt 1.3.1 Absatz 10).
  • Zeitnah auf- und abbauen. Auf- und Abbau müssen „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Beginn und Ende der Arbeiten stehen“ (Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 1).
  • Die Sicherung unterhalten. Adressat der Anordnung ist, wer sie vor Ort umsetzt und „für die Unterhaltung verantwortlich ist“ (Teil A, Abschnitt 1.3.1 Absatz 10). Umgefahrene Baken, verdrehte Schilder und ausgefallene Warnleuchten gehören sofort wieder in Ordnung.
  • Dem Baufortschritt anpassen. Bei räumlich längeren Arbeitsstellen bleibt die wirksame Länge und Breite möglichst gering und wird regelmäßig dem nötigen Raum angepasst (Teil A, Abschnitt 1.2 Absatz 5).
  • Gefahren beseitigen. Entstehen Gefahren für den Verkehr, veranlasst der Unternehmer die unverzügliche Beseitigung; bei Gefahr im Verzug verständigt er sofort die Polizei und sichert notfalls vorläufig selbst (Teil A, Abschnitt 1.3.3 Absatz 5).
  • Die Anordnung bereithalten. Sie liegt auf der Arbeitsstelle und wird auf Verlangen zur Prüfung vorgelegt (Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 5).

Wie oft Sie kontrollieren, hängt von Anordnung, Auftrag und Lage ab; eine feste Zahl nennt Abschnitt 1.4 nicht. Unsere Empfehlung aus der Praxis: Halten Sie jede Kontrolle schriftlich fest, mit Datum, Uhrzeit, Befund, Maßnahme und Name, denn im Streitfall ist das Ihr Nachweis. Den Ablauf von der Aufnahme bis zum Rückbau zeigt der Ratgeber Verkehrssicherung an Arbeitsstellen.

Muss der Verantwortliche immer erreichbar sein?

Ja, denn die Anordnung nennt den Verantwortlichen „während und nach der Arbeitszeit“, und die Behörden überwachen Arbeitsstellen auch nach Arbeitsschluss, nachts und an Sonn- und Feiertagen (Teil A, Abschnitt 1.6.3 Absatz 1). Wer dann anruft, braucht jemanden, der sofort entscheiden und handeln kann.

Deshalb gibt es den Vertreter, denn Urlaub, Krankheit und parallele Baustellen sind in jedem Betrieb der Normalfall. Mit nur einer qualifizierten Person steht die Baustelle im Zweifel still.

Wer kontrolliert die Baustellenabsicherung?

Mehrere Stellen, jede mit eigener Rolle:

WerAufgabeFundstelle
Verantwortlicher des UnternehmersAufbau, Unterhaltung, laufende Kontrolle, Beseitigung von MängelnRSA 21 Teil A, 1.3.1 Abs. 8 und 10, 1.3.3 Abs. 5
Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde, PolizeiZweckmäßigkeit prüfen und die planmäßige Kennzeichnung überwachenRSA 21 Teil A, 1.6.1 und 1.6.3
Anordnende BehördeVor Inbetriebnahme prüfen bei Lichtzeichenanlagen, Umleitungen von Vorfahrtstraßen und geänderter VorfahrtRSA 21 Teil A, 1.6.2 Abs. 1
PolizeiBei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen anstelle der zuständigen Behörde§ 44 Abs. 2 StVO; RSA 21 Teil A, 1.6.3 Abs. 5

Die Überwachung durch die Behörden entlastet Ihren Betrieb nicht. Die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers besteht neben der des Straßenbaulastträgers und endet erst, wenn er keine tatsächliche Herrschaft mehr über die Arbeitsstelle ausübt (Teil A, Abschnitt 1.3.1 Absatz 8).

Ist die RSA 21 Pflicht?

Die RSA 21 ist eine Richtlinie und kein Gesetz. Bekannt gegeben wurde sie mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 8. November 2021, veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 3/2022 vom 15. Februar 2022. Die Länder führen die RSA 21 per Erlass ein; Bayern etwa hat sie zum 1. Oktober 2022 für Bundes- und Staatsstraßen sowie bestimmte Kreisstraßen eingeführt und den Kommunen die Anwendung empfohlen.

Für Ihren Betrieb wird sie über die Anordnung verbindlich: Die Behörde stützt die Anordnung auf die RSA 21, und nach § 45 Abs. 6 StVO haben Sie die Anordnung zu befolgen.

Was passiert, wenn kein geeigneter Verantwortlicher benannt ist?

Dann fehlt der Anordnung eine Pflichtangabe nach Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 2, denn benannt werden darf nur, wer die vier Voraussetzungen erfüllt. Ohne Anordnung dürfen Arbeiten, die sich auf den Verkehr auswirken, nicht beginnen (§ 45 Abs. 6 StVO).

Auch bei öffentlichen Aufträgen spielt die Frage eine Rolle, weil viele Auftraggeber den MVAS-Nachweis schon in den Vergabeunterlagen verlangen. Welche Betriebe und wie viele Personen betroffen sind, beschreibt der Ratgeber Wer braucht eine RSA-21-Schulung?.

Häufige Fragen

Darf eine Verkehrssicherungsfirma den Verantwortlichen stellen?

Entscheidend sind die Voraussetzungen an die Person: Sie muss jederzeit Zugriff vor Ort haben und Entscheidungsvollmachten „im Rahmen des Adressaten der Anordnung“ besitzen. Klären Sie deshalb vorab mit der Behörde, wer Adressat der Anordnung wird.

Braucht auch der Vertreter den MVAS-Nachweis?

Ja, wenn die Behörde einen Vertreter fordert, denn die RSA 21 spricht von einem Vertreter „mit gleichen Voraussetzungen“.

Reicht ein Bauleiter, der im Büro sitzt?

Entscheidend ist nicht der Arbeitsplatz, sondern der Zugriff: Die Person muss jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und entscheiden dürfen, auch nach der Arbeitszeit.

Muss der Verantwortliche Deutsch sprechen?

Ja. Nach RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 3 muss er „der deutschen Sprache mächtig“ sein.

Wo steht, wer der Verantwortliche ist?

In der verkehrsrechtlichen Anordnung, mit Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer (Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 2), und die Anordnung liegt auf der Arbeitsstelle bereit.

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Die RSA 21 Online-Schulung vermittelt die Fachkenntnisse nach MVAS 99 für Arbeitsstellen innerorts und auf Landstraßen. Das E-Learning steht sofort nach dem Kauf bereit und lässt sich im eigenen Tempo bearbeiten, und wer Fragen lieber direkt klärt, wählt die Variante mit Live-Webinar.

Die Online-Schulung kostet 149 Euro netto (177,31 Euro brutto), mit Live-Webinar sind es 199 Euro netto (236,81 Euro brutto). Nach Abschluss erhalten die Teilnehmenden ein personalisiertes Teilnahmezertifikat, digital verifizierbar.

Denken Sie bei der Planung an den Vertreter, damit Ihre Baustellen auch bei Urlaub und Krankheit weiterlaufen.

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Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rahmen wieder. Maßgeblich sind die verkehrsrechtliche Anordnung für Ihre Arbeitsstelle und die Vorgaben der zuständigen Behörde.

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