Verkehrssicherung an Arbeitsstellen: Ablauf in 6 Schritten

Die Verkehrssicherung an einer Arbeitsstelle im Straßenraum durchläuft sechs Schritte – von der Aufnahme der Situation über den Regelplan und die verkehrsrechtliche Anordnung bis zu Aufbau, Kontrolle und Rückbau. Der Aufbau ist dabei der kürzeste Teil. Die meiste Zeit kosten Antrag und Kontrolle.

Verkehrssicherung an Arbeitsstellen: Ablauf in 6 Schritten

Die kurze Antwort: Die Verkehrssicherung an einer Arbeitsstelle im Straßenraum durchläuft sechs Schritte – von der Aufnahme der Situation über den Regelplan und die verkehrsrechtliche Anordnung bis zu Aufbau, Kontrolle und Rückbau. Der Aufbau ist dabei der kürzeste Teil. Die meiste Zeit kosten Antrag und Kontrolle.

Schritt 1: Situation aufnehmen

Vor allem anderen steht die Bestandsaufnahme vor Ort:

  • Straßenart und zulässige Geschwindigkeit
  • Lage der Arbeitsstelle: Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen
  • Verkehrsaufkommen und Verkehrsarten
  • Besonderheiten: Bushaltestelle, Zufahrten, Kurven, Schulweg, Kreuzung
  • Voraussichtliche Dauer, auch über Nacht oder über das Wochenende

Diese Angaben bestimmen alles Weitere. Wer sie ungenau erhebt, wählt den falschen Regelplan.

Schritt 2: Regelplan auswählen

Aus Straßenart, Lage und Eingriff ergibt sich der passende Regelplan nach RSA 21. Für die meisten Betriebe sind es immer wieder dieselben wenigen Pläne.

Weicht die Örtlichkeit vom Regelfall ab, wird der Plan angepasst. Solche Abweichungen gehören in den Antrag und werden von der Behörde geprüft.

Schritt 3: Anordnung beantragen

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt die verkehrsrechtliche Anordnung. Einholen muss sie der Unternehmer selbst, und zwar „vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken“ (§ 45 Abs. 6 StVO). Die Anordnung legt verbindlich fest, wie abzusichern ist, und stützt sich dabei auf die RSA 21. Nach RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.4 ist sie auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

Rechnen Sie mit Bearbeitungszeit. Wer kurzfristig plant, gerät hier unter Druck. Für wiederkehrende Maßnahmen lohnt sich die Frage nach einer Dauergenehmigung.

Bei Arbeiten an Bundes- und Landesstraßen ist häufig zusätzlich der Straßenbaulastträger zu beteiligen.

Schritt 4: Aufbauen

Der Aufbau erfolgt nach der erteilten Anordnung – nicht nach dem ursprünglich gedachten Plan, falls die Behörde etwas geändert hat. Die RSA 21 verlangt in Teil A, Abschnitt 1.4, die Anordnung so zu fassen, dass bei der Ausführung kein Ermessen bleibt. Was dort steht, wird aufgebaut.

Auf drei Punkte kommt es an:

Die Abstände. Sie richten sich nach der zulässigen Geschwindigkeit. Bei höherem Tempo wird die Vorankündigung deutlich länger. Zu kurze Abstände sind der häufigste Aufbaufehler.

Die Reihenfolge. Aufgebaut wird in Fahrtrichtung, beginnend mit der Vorankündigung. Zurückgebaut wird in umgekehrter Reihenfolge.

Die Sicherung der Aufbauenden. Wer die Absicherung errichtet, arbeitet im ungesicherten Verkehr. Warnkleidung, Sicherungsfahrzeug und, wo nötig, ein Sicherungsposten gehören dazu. Den Maßstab für den Schutz der Beschäftigten setzt die ASR A5.2 „Straßenbaustellen“: Sicherheitsabstände, Bewegungsflächen und Schutz gegen den fließenden Verkehr.

Schritt 5: Kontrollieren

Die Absicherung ist während der gesamten Laufzeit zu kontrollieren. Verkehrszeichen werden verschoben oder gedreht, Baken umgefahren, Warnleuchten fallen aus, Schilder werden verdeckt.

Halten Sie die Kontrollen schriftlich fest: Datum, Uhrzeit, Feststellung, Maßnahme, Name. Diese Dokumentation ist im Schadensfall der entscheidende Nachweis. Ohne sie lässt sich im Streitfall kaum belegen, dass die Kontrolle stattgefunden hat.

Bei mehrtägigen Arbeitsstellen gehört die Kontrolle in den Tagesablauf – vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende.

Schritt 6: Zurückbauen

Nach Abschluss wird die Absicherung vollständig entfernt und der ursprüngliche Zustand hergestellt. Auch das gehört dokumentiert.

Ein häufiger Fehler: Verkehrszeichen bleiben stehen, weil man in zwei Wochen wiederkommt. Die RSA 21 lässt dafür keinen Spielraum. In Teil A, Abschnitt 1.4 heißt es: „Auf- und Abbau der angeordneten Verkehrsführung müssen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Beginn und Ende der Arbeiten stehen.“ Eine Beschilderung ohne aktuelle Arbeitsstelle schwächt zudem die Aufmerksamkeit für die nächste echte Absicherung.

Wo hakt es in der Praxis am häufigsten?

Zu spät beantragt. Der Antrag braucht Vorlauf. Wer den Termin nach hinten schieben muss, verliert Kapazität.

Material nicht einsatzbereit. Fehlende Zeichen, defekte Leuchten, leere Akkus. Ein Prüfblick auf den Bestand vor der Fahrt spart die zweite Anfahrt.

Keine Kontrolle dokumentiert. Der häufigste Mangel bei der Aufarbeitung von Schadensfällen.

Nur eine qualifizierte Person im Betrieb. Bei Urlaub oder Krankheit steht die Arbeitsstelle. Die RSA 21 sieht deshalb vor, dass die Behörde neben dem Verantwortlichen einen Vertreter mit gleichen Voraussetzungen fordert.

Häufige Fragen

Welche sechs Schritte umfasst die Verkehrssicherung an einer Arbeitsstelle? Situation aufnehmen, Regelplan auswählen, Anordnung beantragen, aufbauen, kontrollieren und zurückbauen; der Aufbau ist dabei der kürzeste Teil, die meiste Zeit kosten Antrag und Kontrolle.

Was ist beim Aufbau der häufigste Fehler? Zu kurze Abstände: Sie richten sich nach der zulässigen Geschwindigkeit, und bei höherem Tempo wird die Vorankündigung deutlich länger.

Was gehört in die Dokumentation der Kontrollen? Datum, Uhrzeit, Feststellung, Maßnahme und Name der kontrollierenden Person; bei mehrtägigen Arbeitsstellen gehört die Kontrolle vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende in den Tagesablauf.

Dürfen Verkehrszeichen stehen bleiben, wenn die Arbeiten pausieren? Nein. Nach RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.4 müssen Auf- und Abbau „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Beginn und Ende der Arbeiten stehen“. Nach Abschluss wird die Absicherung vollständig entfernt.

Reicht eine qualifizierte Person im Betrieb für die Verkehrssicherung? In der Regel nicht. Die RSA 21 sieht vor, dass die Behörde einen Vertreter mit gleichen Voraussetzungen fordert. Bei Urlaub oder Krankheit steht sonst die Arbeitsstelle.

Weiterführend

→ RSA-21-Regelpläne: Wann welcher Plan gilt

→ Der MVAS-Nachweis: wer ihn braucht

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Stand: 24. September 2026. Der beschriebene Ablauf ist der Regelfall. Maßgeblich sind die verkehrsrechtliche Anordnung für Ihre Arbeitsstelle und die Vorgaben der zuständigen Behörde.

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