RSA-21-Regelpläne: Wann welcher Plan gilt

Regelpläne sind vorgefertigte Absicherungspläne für typische Baustellensituationen. Sie zeigen, welche Verkehrszeichen und Absperrungen wo aufzustellen sind. Für die häufigen Fälle muss deshalb niemand eine eigene Lösung entwerfen – der passende Plan wird ausgewählt, angepasst und umgesetzt.

RSA-21-Regelpläne: Wann welcher Plan gilt

Die kurze Antwort: Regelpläne sind vorgefertigte Absicherungspläne für typische Baustellensituationen. Sie zeigen, welche Verkehrszeichen und Absperrungen wo aufzustellen sind. Für die häufigen Fälle muss deshalb niemand eine eigene Lösung entwerfen – der passende Plan wird ausgewählt, angepasst und umgesetzt.

Welcher Plan gilt, hängt von drei Dingen ab: Straßenart, Lage der Arbeitsstelle und Auswirkung auf den Verkehr.

Wie wird der passende Regelplan ausgewählt?

Erstens die Straßenart. Die RSA 21 ist danach gegliedert: Teil B für Innerortsstraßen, Teil C für Landstraßen, Teil D für Autobahnen. Teil A gilt übergreifend. Sie beginnen also in dem Teil, der zu Ihrer Straße gehört.

Zweitens die Lage der Arbeitsstelle. Am Fahrbahnrand, auf der Fahrbahn, auf dem Gehweg, im Kreuzungsbereich – für jede dieser Situationen gibt es eigene Pläne.

Drittens die Auswirkung auf den Verkehr. Bleibt der Verkehr in beiden Richtungen fließend? Wird halbseitig gesperrt? Braucht es eine Verkehrsregelung durch Ampel oder Personal? Vollsperrung mit Umleitung?

Aus diesen drei Angaben ergibt sich der Regelplan. In den meisten Betrieben sind es am Ende nur eine Handvoll Pläne, die immer wieder gebraucht werden.

Was steht in einem Regelplan?

Ein Regelplan ist eine maßstabsgerechte Skizze mit Angaben zu:

  • Art und Position der Verkehrszeichen
  • Abständen zwischen den Zeichen und zur Arbeitsstelle
  • Absperrgeräten wie Schranken, Baken und Leitkegeln
  • Warneinrichtungen und Beleuchtung
  • Verkehrsführung und gegebenenfalls Fahrstreifenbreiten
  • Schutzeinrichtungen für Fußgänger und Radfahrer

Die Abstände sind der Teil, der in der Praxis am häufigsten unterschätzt wird. Sie hängen von der zulässigen Geschwindigkeit ab, und bei höherem Tempo wird die Vorankündigung deutlich länger.

Anpassung an die Örtlichkeit

Ein Regelplan ist eine Vorlage, keine Schablone. Örtliche Gegebenheiten können Abweichungen erfordern – eine Bushaltestelle, eine Grundstückszufahrt, eine Kurve mit eingeschränkter Sicht, ein Schulweg.

Solche Anpassungen gehören in den Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung und werden von der Straßenverkehrsbehörde geprüft. Die Anordnung ist nach RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.4 so zu fassen, dass bei der Ausführung kein Ermessen bleibt. Aufgebaut wird also nach der erteilten Anordnung, nicht nach dem gedachten Plan. Wer eigenmächtig abweicht, riskiert die Freigabe durch die Behörde.

Der Weg zur Anordnung

Der übliche Ablauf:

  1. Situation aufnehmen: Straßenart, Lage, Dauer, Auswirkung
  2. Passenden Regelplan auswählen
  3. Bei Bedarf örtliche Anpassungen vermerken
  4. Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen
  5. Anordnung abwarten
  6. Arbeitsstelle gemäß Anordnung einrichten und dokumentieren

Zwischen Antrag und Anordnung liegt Zeit. Wer kurzfristig plant, gerät genau hier unter Druck – ein Grund, warum wiederkehrende Maßnahmen oft mit Dauergenehmigungen abgedeckt werden.

Häufige Fehler bei der Umsetzung

Veraltete Pläne im Fahrzeug. Ausgedruckte Regelpläne aus der Vorgängerfassung RSA 95 sind ein verbreitetes Problem. Prüfen Sie, auf welchem Stand die Unterlagen sind, die tatsächlich mitgeführt werden.

Zu kurze Vorankündigung. Die Abstände richten sich nach der zulässigen Geschwindigkeit. Der Plan gilt nur, wenn sie eingehalten werden.

Unvollständige Absicherung nach Arbeitsende. Bleibt die Arbeitsstelle über Nacht bestehen, ändern sich die Anforderungen an Beleuchtung und Kennzeichnung.

Keine Kontrolle während der Laufzeit. Verkehrszeichen werden verschoben, Baken umgefahren, Leuchten fallen aus. Die Absicherung ist regelmäßig zu kontrollieren und das Ergebnis festzuhalten.

Wer darf Regelpläne umsetzen?

Die RSA legt fest, wie abgesichert wird. Sie verlangt aber auch eine verantwortliche Person: In Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 3 nennt sie Zugriff auf die Arbeitsstelle, Entscheidungsvollmacht, Deutschkenntnisse und den Nachweis der Fachkenntnisse nach dem MVAS. Welche Fachkenntnisse das sind, beschreibt das MVAS 99. Bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen kann die Behörde vom Nachweis absehen.

Häufige Fragen

Wovon hängt ab, welcher Regelplan der RSA 21 gilt? Von drei Angaben: der Straßenart (Teil B innerorts, Teil C Landstraße, Teil D Autobahn), der Lage der Arbeitsstelle und der Auswirkung auf den Verkehr.

Darf ein Regelplan an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden? Ja, ein Regelplan ist eine Vorlage, keine Schablone. Anpassungen etwa wegen einer Bushaltestelle oder einer Kurve gehören in den Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung und werden von der Straßenverkehrsbehörde geprüft.

Warum werden die Abstände im Regelplan so oft unterschätzt? Weil sie von der zulässigen Geschwindigkeit abhängen und die Vorankündigung bei höherem Tempo deutlich länger wird; der Plan gilt nur, wenn die Abstände eingehalten werden.

Wer darf einen Regelplan umsetzen? Verantwortlich ist eine Person, die nach RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 3 unter anderem die Fachkenntnisse nach dem MVAS nachweist. Welche das sind, beschreibt das MVAS 99. Bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen kann die Behörde Ausnahmen zulassen.

Weiterführend

→ RSA 21 verständlich erklärt

→ Verkehrssicherung an Arbeitsstellen: der Ablauf

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