TRBS 1116: Qualifikation und Beauftragung

Die TRBS 1116 ist die Technische Regel für Betriebssicherheit, die regelt, wie Arbeitgeber Beschäftigte für die Verwendung von Arbeitsmitteln qualifizieren, unterweisen und nachvollziehbar beauftragen.

TRBS 1116: Qualifikation und Beauftragung

Die kurze Antwort: Die TRBS 1116 ist die Technische Regel für Betriebssicherheit, die regelt, wie Arbeitgeber Beschäftigte für die Verwendung von Arbeitsmitteln qualifizieren, unterweisen und nachvollziehbar beauftragen. Maßgeblich ist die Ausgabe November 2022 (GMBl 2023 S. 532), korrigiert im GMBl 2025 S. 693. Beauftragen müssen Sie alle, die Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen verwenden. Die Regel nennt als Beispiele Flurförderzeuge, Teleskopstapler, Hubarbeitsbühnen, Krane sowie Bagger und Lader. Die TRBS 1116 betrifft die Bediener. Wer Arbeitsmittel prüft, fällt unter die TRBS 1203.

Was regelt die TRBS 1116?

Der volle Titel lautet „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“. Die Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in drei Punkten (Abschnitt 1):

  • Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV)
  • Beauftragung für Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen (§ 12 Abs. 3 BetrSichV)
  • Beauftragung für Instandhaltungsarbeiten (§ 10 Abs. 2 BetrSichV)

Aufgebaut ist sie in fünf Abschnitten. Nach Anwendungsbereich und Begriffen folgen die allgemeinen Anforderungen. Abschnitt 4 beschreibt die Qualifizierung beauftragter Beschäftigter. Abschnitt 5 nennt Beispiele je Gerätetyp.

Sind TRBS verpflichtend?

Eine TRBS ist kein Gesetz. Sie gibt den Stand der Technik wieder und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Ihre Wirkung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 BetrSichV:

„Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.“

Das nennt man Vermutungswirkung. Halten Sie die TRBS 1116 ein, gilt die Verordnung insoweit als erfüllt. Wählen Sie einen anderen Weg, müssen Sie die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreichen. Verpflichtend ist die Verordnung selbst, etwa § 12 Abs. 3 BetrSichV. Die TRBS zeigt den Weg, mit dem Sie auf der sicheren Seite sind.

Welche Arbeitsmittel erfordern eine Beauftragung?

Grundlage ist § 12 Abs. 3 BetrSichV. Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen dürfen nur „beauftragte Beschäftigte“ verwenden. Ob das zutrifft, ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1116 Abschnitt 3.2 Abs. 3). Abschnitt 3.2 Abs. 5 nennt Beispiele. Ob die Beauftragung schriftlich sein muss, regeln die Unfallverhütungsvorschriften und DGUV Grundsätze.

ArbeitsmittelBeauftragung nötig?Schriftform vorgeschrieben?Fundstelle
Stapler mit Fahrersitz oder Fahrerstandjaja§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68
Mitgänger-Flurförderzeugejanein§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68; DGUV Grundsatz 308-001 Abschn. 1.2
Teleskopstaplerjaja§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68; DGUV Grundsatz 308-009 Abschn. 2.1 und 4
HubarbeitsbühnenjajaDGUV Grundsatz 308-008 Abschn. 2
Kranejaja bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen KranenQualifizierung: DGUV Grundsatz 309-003 (TRBS 1116 Abschn. 5.4); Beauftragung: § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52
Bagger und Laderjanein, schriftlich empfohlenDGUV Grundsatz 301-005
Instandhaltung bei abgeschalteten SchutzmaßnahmenjaFreigabe- oder Erlaubnisschein bewährtTRBS 1116 Abschn. 3.2 Abs. 5 und 3.7 Abs. 1

Bei Mitgänger-Geräten gibt es oft Unsicherheit. Beauftragt werden müssen die Bediener auch hier. Die TRBS 1116 führt sie in ihrer Liste ausdrücklich auf. Die DGUV Vorschrift 68 verlangt dafür Eignung und eine Unterweisung in der Handhabung. Laut DGUV Grundsatz 308-001 muss diese Beauftragung aber nicht schriftlich erfolgen. Bei handbetriebenen Kranen gilt § 29 DGUV Vorschrift 52 nicht (Abs. 2).

Muss die Beauftragung schriftlich sein?

Die TRBS 1116 verlangt keine bestimmte Form. Sie verlangt Nachvollziehbarkeit. Abschnitt 3.7 Abs. 1 lautet:

„Die Beauftragung von Beschäftigten hat nachvollziehbar zu erfolgen. Dies kann z. B. durch einen Fahrer- oder Bedienerausweis, einen dokumentierten Arbeitsauftrag, einen Erlaubnisschein oder durch entsprechende betriebliche Dokumentation wie Organisationshandbücher erfolgen.“

Die Schriftform kommt aus den gerätebezogenen Vorschriften in der Tabelle oben. Unser Rat: Beauftragen Sie grundsätzlich schriftlich. Das ist keine Pflicht für jedes Gerät. Bei einer Kontrolle oder nach einem Unfall ist ein unterschriebenes Blatt aber der einfachste Nachweis.

Welche Qualifikation muss der Beauftragte haben?

Vor der Beauftragung müssen Sie sich überzeugen, dass die Person die nötigen Kompetenzen hat (Abschnitt 3.5 Abs. 2). Fehlen sie, ist eine Qualifizierung nötig. Abschnitt 4 beschreibt sie. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil (4.2). Dazu gehört eine Lernerfolgskontrolle zu beiden Teilen (4.6).

E-Learning ist im Zusammenspiel mit Präsenzunterricht möglich, wenn das Verständnis der Inhalte sichergestellt ist (4.3 Abs. 2). Bei mobilen Arbeitsmitteln muss für die reale Praxis und die Lernerfolgskontrolle das echte Gerät eingesetzt werden (4.3 Abs. 4).

Abschnitt 5 verweist je Gerät auf den passenden DGUV Grundsatz. Beispiel Stapler: Erfolgt die Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001, können Sie davon ausgehen, dass die Anforderungen erfüllt sind (5.1). Eine gleichwertige Qualifikation aus Ausbildung oder früherer Tätigkeit können Sie anrechnen (3.5 Abs. 4). Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch bei externen Anbietern (3.6).

Welche Unterweisungen sind vorgeschrieben?

§ 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt eine Unterweisung während der Arbeitszeit. Für Arbeitsmittel wird § 12 Abs. 1 BetrSichV konkreter. Vor der ersten Verwendung unterweisen Sie tätigkeitsbezogen. Danach folgen weitere Unterweisungen, mindestens einmal jährlich.

Die TRBS 1116 ergänzt das in Abschnitt 3.4. Festzuhalten sind Datum, Inhalt und die Namen der Unterwiesenen. Das darf auch elektronisch geschehen (Abs. 3). Eine neue Verwendung oder ein geändertes Gerät steht der ersten Verwendung gleich, wenn neue Gefährdungen entstehen können (Abs. 4).

Eine fehlende Erstunterweisung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV). Der Bußgeldkatalog LASI LV 62 nennt für eine fehlende Unterweisung einen Regelsatz von 2.000 €. Er geht von Vorsatz aus, bei Fahrlässigkeit gilt die Hälfte. Wer unterweisen darf, erklärt der Beitrag Wer darf unterweisen?.

Wo ist der Unterschied zur TRBS 1203?

Beide Regeln werden oft verwechselt. Sie betreffen aber verschiedene Personen.

TRBS 1116TRBS 1203
Gegenstandsicheres Verwenden und BedienenPrüfen von Arbeitsmitteln
Personbeauftragte Beschäftigte, z. B. Staplerfahrerzur Prüfung befähigte Person
Rechtsgrundlage§ 12 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2 BetrSichV§ 2 Abs. 6 BetrSichV
AnforderungQualifikation, Unterweisung, BeauftragungBerufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit
StandAusgabe November 2022, korrigiert 2025Ausgabe März 2019, geändert 2021, berichtigt 2022

Ein Staplerfahrer braucht also eine Beauftragung nach TRBS 1116. Die jährliche Prüfung des Staplers darf er damit nicht durchführen. Die Voraussetzungen für Prüfer stehen im Beitrag Befähigte Person: Voraussetzungen nach TRBS 1203. Wer beim Stapler prüfen darf, zeigt UVV-Prüfung am Stapler: Wer darf sie durchführen?.

Wie sieht eine Beauftragung in der Praxis aus?

Ein Fahrauftrag muss nicht lang sein. Diese Angaben haben sich bewährt:

  • Name der beauftragten Person
  • Gerätetyp oder Gerätenummer, zum Beispiel „Frontstapler bis 2,5 t“
  • Einsatzbereich, zum Beispiel „Lager Halle 2“
  • Nachweis der Qualifikation und Datum der Erstunterweisung
  • Datum der Beauftragung
  • Unterschrift des Arbeitgebers und der beauftragten Person

Die Beauftragung gilt nur für den Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel, für die sie erteilt wurde (3.7 Abs. 1). Sie ist zurückzuziehen, wenn Zweifel an der Kompetenz bestehen. Das gilt etwa nach einem Unfall oder Beinahe-Unfall (3.7 Abs. 2). Bei Jugendlichen sind die Vorgaben des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten (3.7 Abs. 3). Mehr zum Staplerschein und zur schriftlichen Beauftragung steht im Beitrag Gabelstaplerschein: Stufen und Gültigkeit.

Beauftragen darf der Arbeitgeber. Er kann diese Aufgabe schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, etwa auf den Lagerleiter (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

Was hat sich mit der Korrektur 2025 geändert?

Die Korrektur wurde im GMBl 2025 S. 693 (Nr. 32) vom 17.10.2025 bekannt gemacht. Die BAuA stellt eine Fassung mit markierten Änderungen bereit. Inhaltlich markiert ist dort nur ein Verweis. Abschnitt 3.1 Abs. 1 verweist jetzt auf § 5 Abs. 4 BetrSichV. Danach dürfen Beschäftigte nur Arbeitsmittel verwenden, die der Arbeitgeber bereitgestellt oder ausdrücklich gestattet hat. Die Anforderungen an Qualifikation und Beauftragung sind gleich geblieben.

Häufige Fragen

Reicht der Staplerschein als Beauftragung?

Nein. Der Staplerschein belegt die Qualifizierung. Die Beauftragung erteilt der Arbeitgeber selbst. Bei Staplern mit Fahrersitz oder Fahrerstand muss sie schriftlich erfolgen (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68).

Gilt die Beauftragung beim Wechsel des Arbeitgebers weiter?

Nein. Sie gilt nur für den Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel, für die sie erteilt wurde (TRBS 1116 Abschnitt 3.7 Abs. 1). Der neue Arbeitgeber beauftragt neu. Eine früher erworbene Qualifikation kann er anrechnen (3.5 Abs. 4).

Muss die Beauftragung regelmäßig erneuert werden?

Eine feste Frist nennt die TRBS 1116 nicht. Sie legen in der Gefährdungsbeurteilung fest, ob und wann die Qualifikation aufgefrischt oder überprüft wird (3.5 Abs. 6). Die Unterweisung wiederholen Sie mindestens einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV).

Sind TRBS verpflichtend?

Eine TRBS ist kein Gesetz. Wer sie einhält, erfüllt die Anforderungen der BetrSichV (§ 4 Abs. 3 BetrSichV). Wer abweicht, muss mindestens die gleiche Sicherheit auf anderem Weg erreichen.

Brauchen Mitgänger-Geräte eine Beauftragung?

Ja. Die TRBS 1116 nennt sie in Abschnitt 3.2 Abs. 5. Die DGUV Vorschrift 68 verlangt Eignung und Unterweisung in der Handhabung. Schriftlich muss diese Beauftragung nicht sein (DGUV Grundsatz 308-001 Abschnitt 1.2).

Qualifizierung mit Learnhow | Akademie

Learnhow | Akademie bildet Bediener von Flurförderzeugen nach DGUV Grundsatz 308-001 aus. Dazu kommen die Bedienerschulung für Hubarbeitsbühnen und die Bedienerschulung für Erdbaumaschinen. Zuerst kommt jeweils die Selbstlernphase im E-Learning im eigenen Tempo. Danach folgt das Praxis-Seminar am Gerät. Jede der drei Bedienerschulungen kostet 250 € netto pro Teilnehmendem (297,50 € brutto). Die Beauftragung erteilen danach Sie als Arbeitgeber.

Für die Prüfung von Arbeitsmitteln gibt es eigene Lehrgänge, etwa für Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Krane und Erdbaumaschinen. Sie kosten je 449 € netto (534,31 € brutto). Sie vermitteln die fachlichen Kenntnisse. Ob jemand danach befähigte Person ist, entscheiden Sie anhand von Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit.

Nach bestandenem Abschluss erhalten die Teilnehmenden ein personalisiertes Teilnahmezertifikat, digital verifizierbar.

→ Alle Lehrgänge für befähigte Personen

→ Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer


Stand: 29. September 2026. Maßgeblich für Ihren Betrieb sind die geltenden Vorschriften und Ihre Gefährdungsbeurteilung.

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Unterweisen darf der Arbeitgeber selbst oder eine zuverlässige und fachkundige Person, der er diese Aufgabe übertragen hat. In der Regel ist das die direkte Führungskraft, also Meister, Schicht- oder Teamleitung.
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