Wer darf Unterweisungen durchführen?

Unterweisen darf der Arbeitgeber selbst oder eine zuverlässige und fachkundige Person, der er diese Aufgabe übertragen hat. In der Regel ist das die direkte Führungskraft, also Meister, Schicht- oder Teamleitung.

Wer darf Unterweisungen durchführen?

Die kurze Antwort: Unterweisen darf der Arbeitgeber selbst oder eine zuverlässige und fachkundige Person, der er diese Aufgabe übertragen hat. In der Regel ist das die direkte Führungskraft, also Meister, Schicht- oder Teamleitung. Eine bestimmte Ausbildung für die unterweisende Person schreibt das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Wichtig ist die Weisungsbefugnis. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der Sicherheitsbeauftragte beraten und wirken mit. Eigenverantwortlich unterweisen können sie nach DGUV Regel 100-001 nicht.

Die Pflicht selbst steht in § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1. Wer sie ausführen darf, ergibt sich aus der Pflichtenübertragung und aus der Stellung im Betrieb.

Wer ist für die Unterweisung verantwortlich?

Der Arbeitgeber. § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet ihn, die Beschäftigten „während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen“. Die DGUV Vorschrift 1 (Ausgabe November 2013) ergänzt in § 4 Abs. 1: Die Unterweisung muss „mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden“.

Sie müssen die Unterweisung nicht selbst halten. § 13 Abs. 2 ArbSchG lautet:

„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

§ 13 DGUV Vorschrift 1 sagt dasselbe für die Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften.

Die Gesamtverantwortung bleibt trotzdem bei Ihnen. So steht es in der DGUV Regel 100-001 (Ausgabe Juni 2025), Abschnitt 2.3.1. Sie müssen außerdem mindestens stichprobenartig kontrollieren, ob die übertragene Aufgabe erfüllt wird (Abschnitt 2.12).

Wer darf unterweisen? Die Rollen im Überblick

RolleDarf unterweisen?Fundstelle
Arbeitgeber, GeschäftsführungJa, die Pflicht liegt hier§ 12 Abs. 1 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1
Direkte Führungskraft (Meister, Schicht-, Teamleitung)Ja, der übliche WegDGUV Regel 100-001, Abschn. 2.3.1; § 13 Abs. 2 ArbSchG
Andere beauftragte BeschäftigteJa, wenn zuverlässig, fachkundig und mit Weisungsbefugnis beauftragt§ 13 DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001, Abschn. 2.12
Fachkraft für ArbeitssicherheitBeraten und mitwirken, nicht eigenverantwortlich§ 6 ASiG, DGUV Regel 100-001, Abschn. 2.3.1
BetriebsarztBeraten und mitwirken, nicht eigenverantwortlichDGUV Regel 100-001, Abschn. 2.3.1
SicherheitsbeauftragterUnterstützen und mitwirken, nicht eigenverantwortlich§ 22 Abs. 2 SGB VII, DGUV Regel 100-001, Abschn. 2.3.1
Externer ReferentInhalte vermitteln; Weisung und Kontrolle bleiben im BetriebAbleitung aus DGUV Regel 100-001, Abschn. 2.3.1

Welche Qualifikation braucht die unterweisende Person?

Eine feste Ausbildung nennen weder § 12 ArbSchG noch § 4 DGUV Vorschrift 1. Die Anforderungen ergeben sich aus der Pflichtenübertragung. Die DGUV Regel 100-001 erklärt die beiden Begriffe in Abschnitt 2.12:

  • Zuverlässig ist, von wem Sie erwarten können, dass er die Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt ausführt.
  • Fachkundig ist, wer das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung für die Aufgabe hat.

Dazu kommt die Weisungsbefugnis. Die Unterweisung enthält Anweisungen zum sicheren Verhalten. Wer unterweist, muss diese Anweisungen auch durchsetzen können. Deshalb übertragen die meisten Betriebe die Unterweisung den unmittelbaren Vorgesetzten. Sie sind vor Ort. Sie sehen, wie gearbeitet wird, und können eingreifen.

Welche Fachkunde Sie konkret verlangen, legen Sie sinnvollerweise zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung fest. Wer zum Beispiel am Stapler unterweist, sollte die Geräte, die Fahrwege und die typischen Gefahren in Ihrem Lager kennen.

Darf ein Sicherheitsbeauftragter unterweisen?

Nicht in eigener Verantwortung. Sicherheitsbeauftragte haben den Unternehmer „bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen“ (§ 22 Abs. 2 SGB VII). Sie sind Ansprechpartner aus der Belegschaft, keine Vorgesetzten.

Die DGUV Regel 100-001 zieht daraus in Abschnitt 2.3.1 den Schluss für alle drei beratenden Rollen:

„Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen und Sicherheitsbeauftragte können bei Unterweisungen beraten und mitwirken. Sie können Unterweisungen jedoch nicht eigenverantwortlich durchführen, da ihnen die hierfür erforderliche Weisungsbefugnis fehlt.“

In der Praxis heißt das: Der Sicherheitsbeauftragte kann einen Teil der Unterweisung gestalten, etwa zur Schutzausrüstung. Die Unterweisung führt aber die Führungskraft, die dafür verantwortlich ist.

Ob Sie überhaupt einen Sicherheitsbeauftragten brauchen, regelt § 22 Abs. 1 SGB VII. In der aktuellen Fassung gilt das ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten gilt es nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit. § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 nennt noch „mehr als 20 Beschäftigten“. Maßgeblich ist das Gesetz.

Darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterweisen?

Sie wirkt mit, trägt die Unterweisung aber nicht. Nach § 6 ASiG hat die Fachkraft den Arbeitgeber „zu unterstützen“ und ihn zu beraten. Dazu gehört auch, die Beschäftigten über Gefahren zu belehren. Für den Betriebsarzt gilt nach der DGUV Regel 100-001 dasselbe wie für die Fachkraft.

Beide sind gute Partner für die Vorbereitung: Sie kennen die Gefährdungsbeurteilung und können Inhalte liefern. Die Anweisungen an die Beschäftigten gibt aber die Person mit Weisungsbefugnis.

Was gilt bei Staplern, Gefahrstoffen und Jugendlichen?

Für einige Tätigkeiten gelten zusätzliche Regeln. Sie ändern nicht, wer unterweist, aber wie und wie oft.

FallWas zusätzlich giltFundstelle
Arbeitsmittel (Stapler, Kran, Hubarbeitsbühne)Unterweisung vor der ersten Verwendung, danach mindestens jährlich; Datum und Namen schriftlich§ 12 Abs. 1 BetrSichV
GefahrstoffeMündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung; allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, bei Bedarf unter Beteiligung des Arztes; Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen§ 14 Abs. 2 GefStoffV
JugendlicheWiederholung mindestens halbjährlich§ 29 Abs. 2 JArbSchG
LeiharbeitDer Entleiher unterweist§ 12 Abs. 2 ArbSchG

Die jährliche Unterweisung für Staplerfahrer hält in der Regel die Lager- oder Schichtleitung. § 12 BetrSichV, § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangen dafür keine Ausbilderqualifikation. Die unterweisende Person muss die Geräte und den Einsatz in Ihrem Betrieb kennen. Wie Ausbildung und Unterweisung am Stapler zusammenhängen, steht im Ratgeber Gabelstaplerschein: Stufen, Gültigkeit und jährliche Unterweisung.

Reicht eine Online-Unterweisung?

Nicht allein. Online-Module können die Unterweisung vorbereiten, Wissen auffrischen und die Teilnahme festhalten. Die DGUV Regel 100-001 setzt aber eine klare Grenze (Abschnitt 2.3.1):

„Bei Unterweisungen müssen auch Rückfragen von Versicherten an die Unterweisenden möglich sein. Die alleinige Übergabe von Unterweisungsinhalten zum Selbststudium reicht daher nicht aus.“

Die verantwortliche Person muss sich außerdem davon überzeugen, dass die Beschäftigten die Inhalte verstanden haben. Werden elektronische Hilfsmittel eingesetzt, kann nach derselben Regel die zusätzliche praktische Vermittlung einiger Arbeitsabläufe erforderlich sein. Die Wirksamkeit prüfen die Führungskräfte.

Ein bewährter Ablauf: Das Modul vermittelt die allgemeinen Inhalte. Danach bespricht die Führungskraft die Gefahren am eigenen Arbeitsplatz, beantwortet Fragen und prüft das Verständnis. Bei Gefahrstoffen verlangt § 14 Abs. 2 GefStoffV ohnehin eine mündliche Unterweisung.

Wie wird die Unterweisung dokumentiert?

§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Dokumentation, schreibt aber keine Form vor. Nach der DGUV Regel 100-001 ist auch keine Unterschrift vorgegeben. Einzelne Verordnungen gehen weiter:

  • § 12 Abs. 1 BetrSichV: Datum jeder Unterweisung und Namen der Unterwiesenen schriftlich festhalten.
  • § 14 Abs. 2 GefStoffV: Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festhalten, die Unterwiesenen bestätigen per Unterschrift.

Eine Unterschrift erleichtert den Nachweis in jedem Fall. Bewährt hat sich eine Zeile je Termin: Datum, Arbeitsbereich, Art der Unterweisung (Erst-, Wiederholungs- oder Anlassunterweisung), Inhalte, Name der unterweisenden Person, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden. Ein Muster dafür enthält die DGUV Regel 100-001 in Abschnitt 2.3.1.

Werden Beschäftigte vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln nicht unterwiesen (§ 22 Abs. 1 Nr. 26 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV), sieht der Bußgeld-Regelsatz der Länder (LASI LV 62) 2.000 Euro vor. Der Regelsatz geht von Vorsatz aus, bei Fahrlässigkeit gilt die Hälfte. Für andere Unterweisungspflichten gilt dieser Betrag nicht.

Wie übertrage ich die Unterweisung schriftlich?

Für Führungskräfte gehört die Unterweisung meist schon zu ihrer Stellung. Eine eigene Übertragung ist nach der DGUV Regel 100-001 (Abschnitt 2.12) dann nicht zwingend, schafft aber Klarheit. Soll jemand unterweisen, dessen Stellung das nicht umfasst, brauchen Sie die schriftliche Beauftragung nach § 13 DGUV Vorschrift 1.

Die Beauftragung muss laut § 13 DGUV Vorschrift 1:

  1. den Verantwortungsbereich festlegen, zum Beispiel „Lager Halle 2“,
  2. die Befugnisse festlegen, vor allem das Recht, verbindliche Weisungen zu erteilen,
  3. von der beauftragten Person unterschrieben werden,
  4. ihr als Ausfertigung ausgehändigt werden.

Ein ausformuliertes Muster steht in der DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.12. Haben Sie einen Betriebsrat, bleibt er beteiligt. Das gilt auch, wenn Sie die Unterweisung auslagern (BAG, 1 ABR 106/12).

Häufige Fragen

Muss die unterweisende Person ein Seminar besucht haben?

Nein. § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 schreiben keine bestimmte Ausbildung vor. Die Person muss zuverlässig und fachkundig sein und Weisungsbefugnis haben. Welche Fachkunde nötig ist, hängt von den Gefahren am Arbeitsplatz ab.

Darf ein externer Anbieter die Unterweisung übernehmen?

Er kann Inhalte vermitteln und Sie unterstützen. Die Anweisungen für Ihren Betrieb, die Rückfragen zum eigenen Arbeitsplatz und die Kontrolle der Wirksamkeit bleiben beim Arbeitgeber und seinen Führungskräften. Das folgt aus der Weisungsbefugnis, die die DGUV Regel 100-001 verlangt.

Darf der Sicherheitsbeauftragte die jährliche Unterweisung halten?

Nicht eigenverantwortlich. Er unterstützt nach § 22 Abs. 2 SGB VII und kann mitwirken. Nach der DGUV Regel 100-001 fehlt ihm die Weisungsbefugnis, um die Unterweisung selbst zu verantworten.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Anlass und danach mindestens einmal jährlich (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, § 12 Abs. 1 BetrSichV). Jugendliche werden mindestens halbjährlich unterwiesen (§ 29 Abs. 2 JArbSchG).

Welche drei Arten von Unterweisungen gibt es?

Das Muster der DGUV Regel 100-001 unterscheidet Erstunterweisung, Wiederholungsunterweisung und Unterweisung aus besonderem Anlass, etwa nach einem Unfall oder bei einem neuen Arbeitsmittel.

Unterweisen, beauftragen, prüfen: drei verschiedene Aufgaben

Die Unterweisung ist nicht die einzige Arbeitsschutzaufgabe, die Sie im Betrieb verteilen. Wer Stapler fährt, braucht zusätzlich Ausbildung und Beauftragung; das beschreibt der Ratgeber Staplerschein machen. Wie Sie Beschäftigte für Arbeitsmittel qualifizieren und beauftragen, erklärt der Ratgeber TRBS 1116: Qualifikation und Beauftragung.

Die wiederkehrende Prüfung der Arbeitsmittel ist wieder eine andere Aufgabe. Sie gehört in die Hand einer zur Prüfung befähigten Person nach Betriebssicherheitsverordnung. Ob jemand dafür in Frage kommt, entscheidet der Arbeitgeber anhand von Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit. Learnhow | Akademie bietet Lehrgänge, die die dafür nötigen Kenntnisse vermitteln. Nach bestandenem Abschluss erhalten die Teilnehmenden ein personalisiertes Teilnahmezertifikat, digital verifizierbar.

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Stand: 28. September 2026. Maßgeblich sind die genannten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs.

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