Regalprüfung: Wer darf Regale prüfen?
Regale im Betrieb sind Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Werden sie mit Staplern oder anderen Flurförderzeugen be- und entladen, muss sie eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV wiederkehrend prüfen. Die Frist legt der Arbeitgeber fest.

Die kurze Antwort: Regale im Betrieb sind Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Werden sie mit Staplern oder anderen Flurförderzeugen be- und entladen, muss sie eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV wiederkehrend prüfen. Die Frist legt der Arbeitgeber fest. Die DGUV Information 208-043 nennt für die regelmäßige Prüfung mindestens alle 12 Monate, dazu interne Kontrollen in kürzeren Abständen. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit mit Regalen mitbringt. Das kann ein externer Prüfdienst sein oder ein qualifizierter eigener Mitarbeiter.
Dieser Beitrag beantwortet zwei Fragen. Im ersten Teil geht es um Betriebe, die ihre Regale prüfen lassen müssen. Im zweiten Teil geht es um Beschäftigte, die selbst Regale prüfen wollen.
Sind Regale prüfpflichtig?
Ja, in den meisten Lagern. Die DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“ (Ausgabe November 2023, aktualisierte Fassung Juli 2024) stellt in Abschnitt 6.1 klar: Lagereinrichtungen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Als Beispiele für Regale nennt sie Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale und Einfahrregale (Abschnitt 2).
Die Prüfpflicht selbst steht in § 14 Abs. 2 BetrSichV (zuletzt geändert am 18.12.2025):
„Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.“
Ob das für Ihre Regale zutrifft, prüfen Sie zuerst selbst. Die DGUV gibt dafür eine klare Richtschnur. Wird ein Regal mit Gabelstaplern oder anderen Flurförderzeugen beladen, ist mit schädigenden Einflüssen zu rechnen. Bei kraftbetriebenen Regalen gilt das immer, auch bei Beladung von Hand (DGUV Information 208-061, Abschnitt 6.1).
Für Regale, die nur von Hand be- und entladen werden, ist die DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“ (Ausgabe Juni 2020) großzügiger. Sie sind nicht ausgenommen. In der Regel lassen sich dort aber schädigende Einflüsse ausschließen, sodass auf regelmäßige Prüfungen verzichtet werden kann (Abschnitt 1). Halten Sie diese Abwägung in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.
Wie oft müssen Regale geprüft werden?
Eine feste Frist steht nicht in der Verordnung. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst fest. Der Maßstab: Das Regal muss bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. Die DGUV Information 208-043 gibt dazu in den Abschnitten 1 und 2 konkrete Anhaltspunkte. Sie beschreibt die Vorgaben der DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“ so:
| Prüfart | Wer prüft | Wann | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung nach der Montage | befähigte Person | vor der ersten Verwendung, nach jeder Montage | § 14 Abs. 1 BetrSichV |
| Regelmäßige Prüfung („Experteninspektion“) | befähigte Person | mindestens alle 12 Monate | § 14 Abs. 2 BetrSichV; DGUV Information 208-043, Abschn. 2 |
| Interne Prüfung (Inspektion, Sichtkontrolle) | eigenes Personal, das für diese Aufgabe die Anforderungen erfüllt | kürzer: wöchentlich oder nach Risikoanalyse des Lagerverantwortlichen | DGUV Information 208-043, Abschn. 2 und 3.2 |
| Außerordentliche Prüfung | befähigte Person | nach prüfpflichtigen Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen, etwa Unfällen | § 14 Abs. 3 BetrSichV |
Ergibt eine Prüfung, dass das Regal nicht bis zum nächsten Termin sicher bleibt, ist die Frist neu festzulegen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV). Ein Anfahrschaden durch den Stapler ist ein typischer Anlass, nicht bis zum nächsten Turnus zu warten. Eine Übersicht der Fristen anderer Arbeitsmittel finden Sie im Beitrag UVV-Prüfintervalle.
Wer darf Regale prüfen?
Die wiederkehrende Prüfung übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person. So steht es in Abschnitt 6.3 der DGUV Information 208-061. Nach § 2 Abs. 6 BetrSichV ist das eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Alle drei Teile müssen zusammenkommen.
Die DGUV nennt als Beispiele qualifizierte und erfahrene Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen. Ebenso genannt ist entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers. Sie müssen also nicht zwingend einen externen Dienst beauftragen.
Wichtig für die kürzeren internen Prüfungen: Auch sie sind keine reine Formsache. Nach Abschnitt 3.2 der DGUV Information 208-043 muss das eigene Personal den Anforderungen an eine befähigte Person genügen, und zwar entsprechend seiner Prüfaufgabe. Der Prüfumfang darf dabei auf die Teile beschränkt sein, an denen Schäden zu erwarten sind. Das legt der Lagerverantwortliche fest.
Was wird bei einer Regalprüfung geprüft?
Die DGUV Information 208-043 listet in Abschnitt 4 die wesentlichen Prüfpunkte auf. Dazu gehören unter anderem:
- Aufbau nach Montageanleitung, einschließlich der Verbände
- Schäden an Stützen, Trägern und Verbänden
- lotrechter Stand der Regalstützen
- Risse in Schweißnähten oder im Grundmaterial
- Aushebesicherungen, Verankerung und Anfahrschutz
- Zustand des Hallenbodens
- Lage und Position der Ladeeinheiten
- Belastungsangaben am Regal und tatsächliche Beladung
Schäden an Palettenregalen werden in drei Gefahrenstufen eingeteilt (Abschnitt 4.3). Grün heißt überwachen und dokumentieren. Orange verlangt baldmöglichstes Handeln, ein entlastetes Regal darf vor der Instandsetzung nicht wieder belastet werden. Rot heißt: sofort entlasten und sperren, bis die Reparatur erledigt ist. Die Grenzwerte für die Stufen stammen aus der DIN EN 15635. Ihr Prüfer muss sie kennen.
Wie wird die Regalprüfung dokumentiert?
Das Ergebnis jeder Prüfung ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Die Aufzeichnung nennt mindestens Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person. Elektronisch ist das ebenfalls möglich.
Die DGUV Information 208-043 empfiehlt in Abschnitt 5 einen weiteren Schritt: Wird ein Regal repariert, bewahren Sie die Unterlagen über die gesamte Lebensdauer des Regals auf. So lässt sich später nachvollziehen, wer was instand gesetzt hat. Das ist eine Empfehlung, keine Pflicht.
Selbst prüfen oder prüfen lassen?
Beides ist zulässig. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall beim Arbeitgeber. Wer einen Dienstleister beauftragt, sollte vorab klären, wie abgerechnet wird und was im Preis enthalten ist, etwa der Prüfbericht und die Kennzeichnung. Holen Sie mehrere Angebote ein. Pauschale Marktpreise nennen wir bewusst nicht, weil die Angebote stark vom Umfang abhängen.
Für eine eigene Lösung spricht vor allem die Häufigkeit. Die internen Prüfungen in kurzen Abständen macht ohnehin Ihr Personal. Hat ein Mitarbeiter die nötige Ausbildung und Erfahrung, kann er auch die regelmäßige Prüfung übernehmen. Termine richten sich dann nach Ihrem Betrieb, nicht nach freien Kapazitäten eines Prüfdienstes.
Fehlende Prüfungen können ein Bußgeld nach sich ziehen. Der Bußgeldkatalog LASI LV 62 unterscheidet nach Tatbestand. Wird ein Regal verwendet, obwohl die nach § 14 BetrSichV erforderlichen Prüfungen nicht durchgeführt und dokumentiert wurden, liegt der Regelsatz bei 1.500 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV). Für die unterlassene Prüfung nach der Montage (§ 22 Abs. 1 Nr. 28) und die unterlassene außerordentliche Prüfung (§ 22 Abs. 1 Nr. 29) nennt der Katalog jeweils 3.000 Euro. Die Regelsätze gehen von Vorsatz aus, bei Fahrlässigkeit gilt die Hälfte.
Wie werde ich Regalprüfer?
Einen geschützten Beruf „Regalprüfer“ gibt es nicht. Die BetrSichV schreibt auch keinen bestimmten Lehrgang vor. Sie verlangt drei Bausteine, die zusammenkommen müssen:
- Berufsausbildung: eine abgeschlossene Ausbildung, die zur Prüfaufgabe passt. Bei Regalen liegen etwa Metallberufe oder die Lagerlogistik nahe.
- Berufserfahrung: praktische Erfahrung mit Regalanlagen, zum Beispiel aus Montage, Instandhaltung oder Lagerbetrieb.
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Sie halten Ihre Prüfpraxis durch laufende Prüfungen aktuell.
Laut DGUV Information 208-061 fordert die TRBS 1203 zusätzlich eine angemessene Weiterbildung. Dort erwerben Sie die Kenntnis der Regelwerke, des Prüfumfangs, der Schadensbilder und der Dokumentation. Ein Lehrgang liefert genau diesen Kenntnisbaustein. Ausbildung und Erfahrung ersetzt er nicht.
Die Entscheidung trifft Ihr Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt er fest, welche Voraussetzungen seine Prüfer erfüllen müssen, und beauftragt sie. Eine schriftliche Beauftragung schafft Klarheit. Bei der Prüfung selbst sind Sie frei: Befähigte Personen unterliegen keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers und dürfen wegen der Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Abs. 6 BetrSichV). Mehr zu den drei Bausteinen lesen Sie im Beitrag Befähigte Person nach TRBS 1203, den allgemeinen Weg beschreibt UVV-Prüfer werden.
Gilt die DGUV Regel 108-007 noch?
Nein. Die DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“ ist zurückgezogen. An ihre Stelle ist die DGUV Information 208-061 getreten. In deren Vorbemerkungen heißt es:
„Die vorliegende DGUV Information ‚Lagereinrichtungen und Ladungsträger‘ ist aus der DGUV Regel 108-007 ‚Lagereinrichtungen und -geräte‘ entstanden.“
Viele Prüfberichte, Betriebsanweisungen und Webseiten nennen noch die alte Nummer. Aktualisieren Sie Verweise in Ihren eigenen Unterlagen bei der nächsten Überarbeitung auf die DGUV Information 208-061.
Häufige Fragen
Braucht die Sichtkontrolle eine befähigte Person?
Die DGUV Information 208-043 verlangt auch für die internen Prüfungen Personal, das den Anforderungen entsprechend seiner Prüfaufgabe genügt. Der Prüfumfang darf dabei kleiner sein als bei der regelmäßigen Prüfung.
Müssen Regale geprüft werden, die nur von Hand beladen werden?
Nicht zwingend regelmäßig. Laut DGUV Information 208-043 lassen sich schädigende Einflüsse dort in der Regel ausschließen. Für kraftbetriebene Regale gilt das nicht. Die Entscheidung gehört in Ihre Gefährdungsbeurteilung.
Wie lange muss das Prüfprotokoll aufbewahrt werden?
Mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Nach Reparaturen empfiehlt die DGUV Information 208-043, die Unterlagen über die gesamte Lebensdauer des Regals aufzubewahren.
Gibt es eine vorgeschriebene Ausbildung zum Regalprüfer?
Nein. Die BetrSichV verlangt Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit. Welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten, legt der Arbeitgeber fest.
Prüfer im eigenen Betrieb qualifizieren
Learnhow | Akademie qualifiziert Mitarbeiter für die Prüfung von Arbeitsmitteln, etwa für Flurförderzeuge, Krane oder Anschlag- und Lastaufnahmemittel. Die Lehrgänge vermitteln Rechtsgrundlagen, Prüfumfang, typische Mängelbilder und die Dokumentation. Ob jemand danach als befähigte Person prüfen darf, entscheidet der Arbeitgeber anhand von Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit. Nach bestandenem Abschluss gibt es ein personalisiertes Teilnahmezertifikat, digital verifizierbar.
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Stand: 28. September 2026. Fristen und Prüfumfang richten sich nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Die Angaben zur DIN EN 15635 geben wieder, wie die DGUV Information 208-043 die Norm beschreibt.
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