Arbeitsstellensicherung: Die Regelwerke im Überblick

Bei der Arbeitsstellensicherung greifen fünf Regelwerke ineinander. Die StVO liefert die rechtliche Grundlage, die RSA 21 die technische Ausführung, das MVAS 99 die Anforderungen an die Fachkenntnisse, die ZTV-SA 97 die vertraglichen Bedingungen bei öffentlichen Aufträgen.

Arbeitsstellensicherung: Die Regelwerke im Überblick

Die kurze Antwort: Bei der Arbeitsstellensicherung greifen fünf Regelwerke ineinander. Die StVO liefert die rechtliche Grundlage, die RSA 21 die technische Ausführung, das MVAS 99 die Anforderungen an die Fachkenntnisse, die ZTV-SA 97 die vertraglichen Bedingungen bei öffentlichen Aufträgen. Die ASR A5.2 schützt die Beschäftigten auf der Baustelle.

Wer im Straßenraum arbeitet, kommt mit allen fünf in Berührung – meist ohne sie alle beim Namen zu kennen.

Die fünf Regelwerke

RegelwerkRegeltPraktische Bedeutung
StVORechtliche Grundlage für Anordnungen im StraßenverkehrOhne verkehrsrechtliche Anordnung keine Arbeitsstelle (§ 45 Abs. 6)
RSA 21Technische Ausführung der AbsicherungRegelpläne, Verkehrszeichen, Abstände, verantwortliche Person
MVAS 99Rahmenbedingungen für die erforderlichen FachkenntnisseQualifikationsnachweis der verantwortlichen Person
ZTV-SA 97Vertragliche Bedingungen für SicherungsarbeitenWird bei öffentlichen Aufträgen mitvereinbart
ASR A5.2Arbeitsplätze und Verkehrswege auf StraßenbaustellenSchutz der Beschäftigten vor dem fließenden Verkehr

StVO: die rechtliche Grundlage

Verkehrszeichen dürfen nicht beliebig aufgestellt werden. Grundlage ist eine Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die Pflicht, sie einzuholen, richtet sich direkt an den Unternehmer. § 45 Abs. 6 StVO:

„Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen […] darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind […] Sie haben diese Anordnungen zu befolgen […].“

Für den Betrieb heißt das: Der erste Schritt ist der Antrag, nicht der Aufbau. Wer ohne Anordnung Verkehrszeichen aufstellt, handelt ohne Rechtsgrundlage.

RSA 21: die technische Ausführung

Die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ beschreiben, wie abgesichert wird. Kernstück sind die Regelpläne – standardisierte Absicherungen für typische Situationen, gegliedert nach Straßenart.

Die aktuelle Fassung von 2021 (FGSV 370) wurde mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 eingeführt und löst die RSA 95 ab. Wer mit älteren Unterlagen arbeitet, verwendet möglicherweise überholte Pläne. Für das Material verweist die RSA 21 zudem auf eigene technische Lieferbedingungen, etwa für Warnleuchten, Leitkegel und Absperrschranken.

MVAS 99: die Qualifikation

Das „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ beschreibt, welche Fachkenntnisse nötig sind. Wer sie nachweisen muss, steht in der RSA 21: die verantwortliche Person und ihr Vertreter (Teil A, Abschnitt 1.4 Absatz 3).

Die Jahreszahl irritiert regelmäßig – das Merkblatt stammt von 1999, gilt aber weiterhin. Die RSA 21 selbst verlangt den Nachweis nach dem MVAS.

ZTV-SA 97: die Vertragsbedingungen

Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“, Ausgabe 1997, kommen ins Spiel, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Sicherungsarbeiten vergibt. Sie regeln, was vertraglich geschuldet ist: Umfang, Material, Kontrollen, Abrechnung.

Einen Teil davon gibt es inzwischen neu: Die Regelungen zu transportablen Lichtsignalanlagen (Ziffern 5.7 und 6.7) wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2024 durch die „ZTV transportable LSA 2023“ ersetzt. Wer Baustellenampeln stellt, arbeitet also nach der neuen Fassung.

Für Betriebe, die für Kommunen oder Straßenbauverwaltungen arbeiten, ist das das Dokument, nach dem abgerechnet wird.

ASR A5.2: der Schutz der Beschäftigten

Das fünfte Regelwerk wird am häufigsten übersehen: die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“. Sie gilt seit Dezember 2018 und konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung.

Der Unterschied zu den übrigen vier: StVO und RSA schützen den Verkehr, die ASR A5.2 schützt die Beschäftigten. Sie regelt Sicherheitsabstände, Bewegungsflächen und den Schutz gegen den fließenden Verkehr. Wer nur verkehrsrechtlich denkt, hat die Hälfte der Pflichten im Blick.

Wie wirken die fünf Regelwerke zusammen?

Der typische Ablauf zeigt die Reihenfolge:

  1. Tätigkeit steht fest – was wird gemacht, wo, wie lange?
  2. Regelplan auswählen nach RSA 21, passend zu Straßenart und Eingriff
  3. Anordnung einholen bei der Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Abs. 6 StVO)
  4. Absicherung aufbauen gemäß Anordnung, unter Verantwortung einer Person mit MVAS-Nachweis (RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.4)
  5. Kontrollieren und dokumentieren während der gesamten Laufzeit
  6. Zurückbauen, sobald die Arbeiten enden, und den ursprünglichen Zustand herstellen

Bei öffentlichen Aufträgen läuft die ZTV-SA 97 parallel mit und bestimmt, was vertraglich geschuldet ist. Die ASR A5.2 gilt über die ganze Laufzeit für die Arbeitsplätze der Beschäftigten.

Was ist der häufigste Fehler bei der Arbeitsstellensicherung?

Betriebe konzentrieren sich auf den Aufbau und vernachlässigen zwei Punkte:

Die Kontrolle während der Laufzeit. Verkehrszeichen werden verschoben, Baken umgefahren, Warnleuchten fallen aus. Die Absicherung muss regelmäßig kontrolliert und das Ergebnis festgehalten werden.

Die Dokumentation. Wer nicht nachweisen kann, dass kontrolliert wurde, hat im Schadensfall ein Problem – unabhängig davon, ob tatsächlich kontrolliert wurde.

Häufige Fragen

Welches Regelwerk ist die rechtliche Grundlage für eine Arbeitsstelle? Die StVO. Nach § 45 Abs. 6 StVO muss der Unternehmer vor Beginn der Arbeiten eine Anordnung der zuständigen Behörde einholen und befolgen.

Gilt das MVAS 99 trotz der Jahreszahl 1999 noch? Ja. Das Merkblatt gilt weiterhin, und die RSA 21 selbst verlangt den Nachweis der Fachkenntnisse nach dem MVAS (Teil A, Abschnitt 1.4).

Wann kommt die ZTV-SA ins Spiel? Wenn ein öffentlicher Auftraggeber Sicherungsarbeiten vergibt. Die ZTV-SA 97 regelt Umfang, Material, Kontrollen und Abrechnung. Für transportable Lichtsignalanlagen gilt seit dem ARS Nr. 07/2024 die ZTV transportable LSA 2023.

Welches Regelwerk schützt die Beschäftigten auf der Baustelle? Die ASR A5.2 „Straßenbaustellen“. Sie regelt Sicherheitsabstände, Bewegungsflächen und den Schutz gegen den fließenden Verkehr.

Was ist der erste Schritt vor dem Aufbau einer Arbeitsstelle? Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung, nicht der Aufbau. Wer ohne Anordnung Verkehrszeichen aufstellt, handelt ohne Rechtsgrundlage.

Weiterführend

→ RSA 21 verständlich erklärt

→ MVAS 99 und RSA 21: der Unterschied

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Stand: 24. September 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen der Regelwerke, die verkehrsrechtliche Anordnung und Ihre Vertragsbedingungen.

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